Urteil zu Waschanlagen: Für Schäden am Auto haftet der Betreiber

Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, muss dafür der Betreiber der Anlage aufkommen, urteilt der BGH. Die Autowäsche dürfte damit teurer werden.

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Opel Astra in Waschanlage

(Bild: Franz)

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Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) müssen Betreiber von Autowaschanlagen grundsätzlich dafür haften, wenn ein Fahrzeug während einer Wäsche beschädigt wird. Ausschlaggebend dafür ist den Richtern in Karlsruhe zufolge, dass das Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist. Es darf also zum Beispiel nicht getunt oder vorher schon beschädigt sein. Wenn eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug passe, trage dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber. (Aktenzeichen VII ZR 39/24)

Der in Karlsruhe verhandelte Fall sei gerade deshalb so interessant, weil feststehe, dass sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand waren, hatte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der mündlichen Verhandlung Ende Oktober betont. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Land Rovers. Durch das Abreißen des Spoilers war auch das Fahrzeugheck beschädigt worden. Autofahrer Bernhard Storm verklagte die Betreiberin der Anlage im Tecklenburger Land daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 3200 Euro. Diese Kosten setzen sich aus Reparaturkosten (2.372,53 Euro netto), merkantilen Minderwert des Fahrzeugs (200 Euro), Gutachterkosten (621,78 Euro) sowie eine Auslagenpauschale (25 Euro) zusammen, zu denen noch eine Nutzungsausfallentschädigung (119 Euro) komme. Diese Ansprüche konnte der Kläger vollumfänglich durchsetzen.

Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Zunächst hatte das Amtsgericht Ibbenbüren den Betreiber der Autowaschanlage antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hin wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein. Der Fall landete schließlich am höchsten deutschen Zivilgericht. Der BGH gab Storm recht und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Die Anlage war demnach zwar in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber schlicht nicht für den Land Rover des Klägers geeignet. Dafür muss die Tankstelle nach Ansicht des Siebten Zivilsenats haften.

Für Kläger Storm hat sich der jahrelange Rechtsstreit am Ende gelohnt. "Ich glaube, es war ein richtungsweisendes Urteil. Es gibt viele tausend Menschen jährlich in Deutschland, die von ähnlichen Schäden betroffen sind. Deswegen war es das wert", sagte der Kläger. "Ich bin natürlich erleichtert, dass ich gewonnen habe." Anlagenbetreiber müssen nach Ansicht der Karlsruher Richter ihrer Schutzpflicht nachkommen, Fahrzeuge beim Waschvorgang vor Schäden zu bewahren. Der Betreiber habe es in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen. Kunden sei es hingegen oft nicht möglich, vor der Wäsche zu beurteilen, ob ihr Auto mit der Anlage kompatibel ist. Deshalb müssten sie berechtigt darauf vertrauen können, dass ihr Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, sagte Richter Pamp.

"Dieses Urteil hat natürlich für die Branche insgesamt ganz erhebliche Folgen", sagt Hans-Joachim Rühlemann vom Verband des Garagen- und Tankstellengewerbes Nord-Ost. Die Versicherungsunternehmen der Betreiber könnten infolge des Urteils die Beiträge erhöhen. Letztlich würden die zusätzlichen Kosten über Preiserhöhungen beim Kunden landen. Das BGH-Urteil erhöhe die Anforderungen an die Betreiber von Waschstraßen und Waschanlagen, kommentierte der Geschäftsführer des Bundesverbands Freier Tankstellen, Stephan Zieger. "Betreiber müssen mehr als bisher der Fahrzeugausstattung Aufmerksamkeit widmen, damit Schäden zulasten des Kunden vermieden werden können."

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(mfz)