Deutsche Umwelthilfe klagt erfolgreich gegen KBA wegen Thermofenster
Thermofenster seien im genehmigten Umfang unzulässig, befand das Verwaltungsgericht in Schleswig nach einer Klage der DUH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt.
![PEMS-Messung des Schadstoffausstoßes](https://heise.cloudimg.io/width/610/q85.png-lossy-85.webp-lossy-85.foil1/_www-heise-de_/imgs/18/3/7/0/5/2/1/1/ji7t19cr-c3f83c79ee41bf62.jpeg)
Messung des Schadstoffausstoßes im Betrieb auf der Straße durch die DUH
(Bild: DUH)
- dpa
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat im Rechtsstreit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Sachen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen einen Erfolg erzielt. Die Umweltorganisation hatte vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig geklagt, weil sie der Auffassung ist, dass sogenannte Thermofenster unzulässig sind und die vom KBA im Nachhinein bewilligten Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen. Die Klage sei im Wesentlichen erfolgreich, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung am Montag. Die Thermofenster in dem genehmigten Umfang seien unzulässig. Voraus ging der Entscheidung eine mehrere Stunden dauernde mündliche Verhandlung.
Streitthema seit Jahren
Umweltschützer und Autobauer streiten sich seit Jahren über Thermofenster. Die Software verringert die Wirksamkeit der Abgasnachbehandlung etwa bei niedrigeren Temperaturen, sodass die Autos dann mehr Schadstoffe ausstoßen. Im konkreten Fall geht es um bestimmte Dieselversionen des VW Golf, die das KBA 2008 und 2009 typgenehmigte. 2016 billigte das KBA dann die temperaturabhängige Abgasrückführung in den Software-Updates.
Neben der Berufung wurde auch eine Sprungrevision zugelassen. Mit einer Sprungrevision kann unter bestimmten Voraussetzungen die Berufungsinstanz übersprungen und direkt das Bundesverwaltungsgericht befasst werden.
Nur zur Gefahrenabwehr zulässig
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Thermofenster nur unter ganz engen Voraussetzungen erlaubt – zum Beispiel, wenn konkrete Gefahren abgewehrt werden müssen. Nach Überzeugung der Schleswiger Richter lag dies in dem verhandelten Fall nicht vor. Die möglichen Schäden, die beschrieben worden seien, seien "Worst-Case"-Szenarien.
(fpi)