Elektromobilität: Treibhausgasminderungsquote wird steuerfrei für Privatpersonen
Halter privater Elektrofahrzeuge brauchen auf ihre Erlöse aus der Treibhausgasminderungsquote keine Steuer zu zahlen. Die Freigrenzen fallen komplett weg.
Gute Nachrichten für Halter privater Elektrofahrzeuge: Auf ihre Erlöse aus der Treibhausgas-Minderungs-Quote (kurz THG-Quote) wird keine Steuer erhoben. Die bisher genannten Steuerfreigrenzen von 255 bzw. 410 Euro jährlich fallen komplett weg. Das berichten Geld-für-eAuto und nextmove.
Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen betrachten die Finanzämter die THG-Quote als handelbares Wirtschaftsgut, das der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich erwirbt. Damit unterliegt sie keiner Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft und die Prämienzahlung nicht der Einkommensteuer.
Die THG-Quote soll zum Klimaschutz beitragen, indem sie Treibhausgase aus dem Verkehr verringern hilft. Aktuell liegt ihre Höhe bei sieben Prozent, bis 2030 soll sie auf 25 Prozent steigen. Kann beispielsweise ein Mineralölkonzern diese Minderungen nicht erreichen, kann es zur Kompensation Verschmutzungsrechte kaufen.
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Der seit Beginn des Jahres und vorerst bis 2030 mögliche Quotenhandel soll Halter von batterieelektrischen Fahrzeugen an den Erlösen aus dem Verkauf von Verschmutzungsrechten beteiligen, indem sie die für ihre Fahrzeugklasse angenommenen Ladestrommengen an entsprechende Händler für Verschmutzungsrechte übertragen. Eingeschlossen sind dabei batterieelektrische Leichtkrafträder und E-Motorräder mit Zulassungsbescheinigung Teil 1 und einer höheren Endgeschwindigkeit als 45 km/h. Die Höhe der Einsparung wird angenommen, muss also nicht nachgewiesen werden und wird jedes Jahr neu berechnet. Als Teilnehmer gilt der im Fahrzeugschein eingetragene Halter.
Selbstständige und Unternehmer bleiben steuerpflichtig
Die steuerliche Entlastung gilt nur für private Halter. Bei gewerblich genutzten batterieelektrischen Fahrzeugen oder solchen im Eigentum von Selbstständigen sieht das Finanzamt die Übertragung der Quote weiterhin als "Teil der unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 1 UStG des Unternehmers" an, die Steuerpflicht bleibt bestehen.
(fpi)