US-Patentamt will wieder mehr Softwarepatente zulassen

Seite 2: Mehrdeutiger Ansatz

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Mit seinen beiden Vorschlägen für neue Prüfrichtlinien, die sich auf allgemeine materielle Patentregeln und "computerimplementierte Funktionen" beziehen, will das Patentamt diese jüngsten Urteile aus Washington nachvollziehen. Prinzipiell listet das Amt damit knapp auf, was als abstrakt und damit nicht schutzwürdig gelten soll. Verzeichnet ist darauf etwa die reine Mathematik, die aber nicht näher definiert wird.

Dieser Ansatz lässt offen, ob etwa Hash-Techniken für Datenbanken oder Komprimierungsalgorithmen, mit denen Computeroperationen verbessert werden, als mathematische Methoden gelten, schreibt der Patentexperte Ben Klemens im Online-Magazin "Ars Technica". Diese Mehrdeutigkeit wiederhole sich bei den für abstrakt erklärten Verfahren, menschliche Aktivitäten zu organisieren. So blieben dabei Methoden zur Wiedergabe von Informationen außen vor. Der Verkauf von Hundefutter übers Internet könnte so zwar nicht patentiert werden, wohl aber ein Algorithmus, um Waren in einem Online-Shop zu sortieren.

Zudem zeigen die Entwürfe weitere Wege auf, um Patente auf Software oder allgemeine Methoden zu erhalten. So soll es ausreichen, eine abstrakte Idee eng mit einer neuartigen Maschine zu verknüpfen oder einen physikalischen Gegenstand in einen anderen Zustand zu transformieren. Auch ein "zusätzliches Element", das sich günstig auf eine spezielle Behandlungsmethode, eine Prophylaxe oder eine medizinische Kondition auswirkt, könnte genauso patentiert werden wie ein solches, das die Funktionsweise eines Rechners steigert. Zu den Vorschlägen nimmt das Patentamt zwar bis 8. März noch Kommentare entgegen, groß etwas daran ändern wird sich im Anschluss aber wohl nicht mehr.

Im Sinne des Wortlauts der Urteile des Supreme Courts dürfte die Initiative der Behörde nicht stehen. Dafür würde sich die US-Vergabepraxis der Linie des Europäischen Patentamts (EPA) noch weiter annähern. Obwohl das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" beziehungsweise Software "als solche" in Artikel 52 von der Patentierbarkeit ausschließt, erteilt die Münchner Behörde Monopolansprüche auf "computerimplementierte Erfindungen". Sie geht etwa schon bei der "Verbesserung des Kontrastes" eines Bilds oder bei der effizienteren Aufteilung von Arbeitsspeicher durch eine Software von einem "technischen Effekt" aus, der schutzwürdig sein kann. (anw)