Vorsicht, Kunde! – Kein Routerwechsel am Glasfaseranschluss
Wer einen Glasfaseranschluss besitzt, darf einen beliebigen Router seiner Wahl daran betreiben. Falls der Netzprovider das verhindert, könnt ihr euch wehren.
Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ besprechen wir diesmal, unter welchen Umständen Nutzer ihren Router am Glasfaseranschluss wechseln dürfen und was der Provider tun muss, damit der Wechsel gelingt.
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Die Nutzungsrechte am Internetzugang regelt die Europäischen TSM-Verordnung 2015/2120; TSM steht für „Telecom Single Market“ und es geht darin um Maßnahmen zum Internetzugang und zu Endkundenentgelten. Die Bundesnetzagentur klärt zur Routerwahl recht eindeutig: „Sie können Endeinrichtungen Ihrer Wahl verwenden, um Ihren Telekommunikationsanschluss zu nutzen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen genügen.“
Das war bei Christoph L. der Fall, er wollte seine Netzinstallation modernisieren, indem er seinen alten Router und das alte Glasfasermodem durch eine aktuelle Fritzbox ersetzt. L. setzt sich deshalb mit seinem Provider in Verbindung und bittet um die Freischaltung des neuen Routers. Doch statt der Freischaltung erhält er lediglich immer dieselbe, für ihn nutzlose Installationsanleitung.
Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was es mit der gewünschten Freischaltung des Routers auf sich hat. Urs klärt über die unterschiedlichen Glasfaseranschlüsse auf: Meist handelt es sich um sogenannte GPON-Anschlüsse (Gigabit Passive Optical Network), bei der sich mehrere Haushalte eine Glasfaserleitung teilen. Deshalb muss jedem Router in diesem passiven Netz eine eindeutige Kennung zugewiesen werden und die muss der Provider bei neuen Geräten neu vergeben. Im aktiven AON-Anschluss (Active Optical Network) hat jeder Nutzer dagegen einen eigenen Port in der Netzstruktur.
Produkthaftung durchsetzen
Niklas Mühleis weist auf die Rolle der Bundesnetzagentur hin. Sie muss dafür sorgen, dass die Endgerätefreiheit umgesetzt und gewahrt wird. Und sie kann Bußgelder verhängen. Er empfiehlt deshalb, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden, wenn man in einem Fall wie dem hier behandelten feststeckt. Es gibt dafür sogar ein eigenes Beschwerdeformular..
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im aktuellen Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Der Fall Christoph L.: NEW Energy behindert Routerwechsel am Glasfaseranschluss
Sämtliche Episoden unseres Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.
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(uk)