Österreichs Regulierer erlässt Nummernportierungs-Bescheide

Da sich die Netzbetreiber nicht auf die Details der Einführung und Abwicklung einigen konnten, ersetzen die Bescheide Verträge zwischen den Unternehmen, solange diese nicht abweichende Vereinbarungen treffen.

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Die österreichische Telekom Control Kommission (TKK) hat ihre Bescheide zur Regelung der Portierung von Mobilfunk-Rufnummern (MNP) erlassen. Da sich die Netzbetreiber nicht auf die Details der Einführung und Abwicklung einigen konnten, ersetzen diese Bescheide Verträge zwischen den Unternehmen, solange diese nicht abweichende Vereinbarungen treffen. Die Bescheide entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den zur Konsultation veröffentlichten Entwürfen. Theoretisch sollen Endkunden ab 16. Oktober 2004 ihre Mobilfunknummern samt Vorwahl bei einem Wechsel des Netzbetreibers weiter nutzen können. Laut einer EU-Richtlinie wäre die Einführung bereits spätestens zum 23. Juli 2003 fällig gewesen.

Ob der Oktober-Termin aber tatsächlich zu halten ist, bleibt abzuwarten. Die Strafen, die säumige Mobilfunker verschuldensunabhängig zu entrichten haben, sind anfangs mit 20.000 Euro sehr niedrig. Die Konventionalstrafen steigen zwar langsam an, ein portierungsfreies Weihnachtsgeschäft bis Mitte Januar 2005 schlägt dennoch nur mit maximal 90.000 Euro pro pflichtgetreuem Mitbewerber zu Buche. Für die betroffenen Unternehmen wäre das Kleingeld, erst ab Februar 2005 (80.000 Euro) wird jeweils der Betrag des Vormonats verdoppelt. Zusätzlich könnte die Fernmeldebehörde Verwaltungsstrafen verhängen.

Die infolge der Konsultation an den Bescheidentwürfen vorgenommenen Änderungen betreffen vor allem Prozesse zwischen den Betreibern. So wurden IT-Schnittstellen festgelegt und der administrative Prozess detaillierter ausgestaltet. Bis Ende September 2005 sollen die ersten acht Stunden jedes ersten und dritten Mittwochs eines Monats für Wartungsarbeiten an den Systemen freigehalten werden -- in diesen Nächten werden keine Portierungen durchgeführt werden können. Keine Änderungen gab es bei der Gebühr von 4 Euro, die für Endkunden bei Einleitung eines Übertragungsprozesses anfällt. Auch am Prinzip des One-Stop-Shopping wird festgehalten: Alle Formalitäten können beim neuen Netzbetreiber in der Regel innerhalb einer Dreiviertelstunde erledigt werden, eine separate Kontaktaufnahme mit dem abgebenden Anbieter wird nicht erforderlich sein. Sofern kein späteres Datum gewünscht wird, soll der Kunde dann am übernächsten Werktag im neuen Netz unter seinen alten Nummern erreichbar sein. Im Sinne einer Tariftransparenz erhalten Anrufer der portierten Nummern von ihrem Netzbetreiber künftig eine kurze Ansage, in welches Netz sie tatsächlich telefonieren -- sofern sie diese Funktion nicht deaktiviert oder unterdrückt haben.

Siehe dazu auch:

(Daniel AJ Sokolov) / (jk)