Beruf: Komplize

IT-Verantwortliche im Unternehmen haben es oft schwer, sich gegen Weisungsberechtigte zu behaupten. Was aber, wenn der Chef Gesetzwidriges verlangt? Das Spektrum reicht von der Datenschutzverletzung, über Beihilfe zur Steuerhinterziehung bis zum Betrug.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Ebenso wie Privatpersonen nehmen auch Unternehmen es mit Fragen des IT-Rechts nicht immer genau. Das Spektrum der Nachlässigkeiten, illegalen "Spar"-Maßnahmen und handfesten kriminellen Akte im betrieblichen Alltag reicht vom urheberrechtswidrigen Software-Einsatz auf Firmenrechnern über das Schmücken unternehmenseigener Websites mit fremdem Material ohne Erlaubnis von dessen Urhebern bis hin zur heimlichen Überwachung des Internet- und E-Mail-Verkehrs von Mitarbeitern.

Bisweilen handeln die Ausführenden nicht etwa auf eigene Faust, sondern auf Anweisung von Vorgesetzten. Derjenige, dessen Chef direkt oder indirekt zu rechtswidrigen Handlungen auffordert, gerät in eine Zwickmühle: Stellt er sich quer, riskiert er Ärger im Betrieb. Womöglich muss der Verweigerer gar eine Kündigung mit vorgeschobenem Grund befürchten. Wenn er hingegen tut, was ihm gesagt wird, läuft er Gefahr, sich selbst zivil- oder gar strafrechtlich angreifbar zu machen.

Als IT-Verantwortlicher für ein Unternehmen unterliegt man im Rahmen des Dienst- oder Werkvertrags, auf dem das Beschäftigungsverhältnis beruht, prinzipiell dem Weisungsrecht des Dienstherrn beziehungsweise Auftraggebers. Im Rahmen von Arbeitsverträgen spricht man im gegebenen Zusammenhang auch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das dienst- oder werkberechtigte Unternehmen darf auf die Art und Weise, wie die vom IT-Werker geschuldete Leistung zu erbringen ist, Einfluss nehmen. Das heißt: Er muss von den zuständigen Leuten, die das Unternehmen dafür eingesetzt hat, Anweisungen entgegennehmen und diese befolgen.