Beruf: Komplize

Seite 3: Protestieren tut not

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Protestieren tut not

Ein weiteres Problem aus der Rubrik "Unfreiwillige Komplizenschaft" sind rechtswidrige Handlungen von Unternehmensseite, die zwar nicht vom IT-Mann selbst begangen werden sollen, von denen er aber erfährt und über die er schweigen soll.

Wenn der unfreiwillige Mitwisser sich widerspruchslos auf die bekannten Affentugenden – nichts hören, nichts sehen, nichts sagen – verlegt, kann er zivilrechtlich gesehen seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzen, so eigenartig das auch klingt. Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses trifft ihn eine vertragliche Nebenpflicht, seinen Chef über Störungen und (drohende) Schäden im eigenen Aufgabenbereich zu informieren.

Bei regulären Arbeitsverhältnissen gilt, dass ein IT-Bediensteter Schäden, die durch ein Fehlverhalten anderer Mitarbeiter eingetreten sind oder drohen, dem Arbeitgeber jedenfalls dann anzeigen muss, wenn ihm auch eine Überwachungs- und Kontrollpflicht dafür obliegt oder wenn ein drohender Schaden unverhältnismäßig hoch wäre.

Wenn etwa ein Systemadministrator aufgrund seines Arbeitsvertrags auch mit Fragen des Lizenzmanagements betraut ist, muss er seinen Arbeitgeber grundsätzlich auch darüber informieren, wenn nicht lizenzierte Programme im Betrieb eingesetzt werden – er wird gegebenenfalls auch nicht umhinkommen, über die Bedeutung entsprechender Rechtsverstöße aufzuklären.

Falls eine Überwachungspflicht nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, käme es auf die Höhe des drohenden Schadens an, um eine Hinweis- beziehungsweise Informationspflicht zu begründen. Ab welcher Schadenshöhe man gegenüber dem Arbeitgeber informationspflichtig wird, lässt sich – unabhängig davon, dass Schadenssummen im IT-Bereich ohnehin schwer zu schätzen sind – nicht mit Sicherheit vorhersagen. Schon deshalb ist jedem IT-Verantwortlichen anzuraten, gegenüber seinem Brötchengeber eher offensiv als zurückhaltend mit Informationen und Hinweisen auf etwaige Missstände umzugehen.