Billig, aber legal?

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Aus der Bastelstube

Manchmal bekommt man aber auch nur eine Recovery-Version, die sich lediglich dazu eignet, eine ursprünglich auf der Festplatte vorhandene Vorinstallation des Betriebssystems wiederherzustellen. Mit mehr oder weniger Aufwand lassen sich auch reine Recovery-Versionen zu einer Neuinstallation überreden. Dabei berührt man jedoch gelegentlich in rechtlicher Hinsicht stark umstrittene Bereiche.

Welchen Umfang ein Werk hat, bestimmt dessen Urheber. Wenn nun Microsoft erklärt, dass zu einem vollständigen OEM-Windows-Exemplar die Vorinstallation auf der Festplatte, ein Recovery-Datenträger und ein Key untrennbar gehören, dann umfasst der Urheberrechtsschutz diese so definierte Einheit. Wer sich nun etwa aus einem OEM-Key und einer von irgendwoher kopierten Installations-DVD ein Windows bastelt, löst diese Einheit auf. Für das so hergestellte Chimärensystem besteht streng genommen kein Nutzungsrecht.

Die "Lizenz", also die Nutzungserlaubnis, ist nicht etwa allein an ein Zertifikat oder einen Key gebunden, sondern an das gesamte Betriebssystemexemplar. Bei Volumen- und anderen Lizenzverträgen für gewerbliche Anwender gibt es auch die von Datenträgern losgelöste "pure" Lizenz, aber nicht bei Standardsoftware im Verbrauchergeschäft. Und für das Kopieren von Computerprogrammen gilt: Anders als bei Ton- und Bildträgern sind hier keine "Privatkopien" erlaubt, die man an Nahestehende weitergeben dürfte. Das gilt auch für Softwareprodukte, die nicht mit Kopierschutzmaßnahmen versehen sind. Erlaubt ist ein Backup zur Sicherheit und für Archivzwecke – allerdings darf der Besitzer dieses nur dann weitergeben, wenn er gemeinsam damit auch das Original veräußert.

Manche Bastel-Installation kommt ohne rechtswidrig vervielfältigte Datenträger aus. Der Nutzer bewegt sich dann zwar immer noch in einer Grauzone, begeht aber zumindest nach Ansicht vieler Juristen keine Rechtsverletzung. Anders sieht es jedoch aus, wenn er beispielsweise eine selbst gebastelte Installations-DVD weitergibt, also beispielsweise eine OEM-Windows-Version damit beim Gebrauchtverkauf zur "Vollversion" befördert. Für dieses Konglomerat besitzt er vielleicht noch ein Nutzungs-, aber gewiss kein Verbreitungsrecht. Als Händler könnte er sich mit einem solchen Angebot sogar strafbar machen.