Bundesfinanzhof zum Anteilskauf und -verkauf unter Gesellschaftern

Wenn GmbH-Gesellschafter ihre Anteile reihum verkaufen, können sie daraus resultierende Veräußerungsverluste steuerlich geltend machen. Die Gesetzgebung lässt diesen "Trick" zu – auch wenn es dem Finanzamt nicht gefällt.

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Von
  • Marzena Sicking

Als die Geschäfte am Neuen Markt nicht mehr so gut liefen und sich das angelegte Vermögen der GmbH plötzlich drastisch reduzierte, wollten die Gesellschafter daraus noch schnell einen Vorteil ziehen. Sie verkauften ihre Anteile an der GmbH und zwar jeweils an einen anderen Gesellschafter. Zugleich erwarb auch jeder von ihnen wieder einen Anteil am Unternehmen. Die Häppchen machten also einmal die Runde, an der Beteiligungszusammensetzung änderte sich unterm Strich nichts.

Die Motivation zum Reihum-Anteilsverkauf und -kauf war steuerlich begründet. Da die Anteile zu diesem Zeitpunkt an Wert verloren hatten, wurden sie auch entsprechend günstiger "verkauft". Die Gesellschafter konnten jeweils einen Veräußerungsverlust steuerlich anbringen (§ 17 Abs. 1 Satz 1, EStG). Das zuständige Finanzamt wollte dies aber nicht zulassen und betrachtete – genau wie im Prozess danach auch das Finanzgericht – den Versuch als Gestaltungsmissbrauch.

Der Bundesfinanzhof sah dies nun aber ganz anders, wie das jetzt veröffentlichte Urteil zeigt (07.12.10, Az: IX R 40/09). So sei die verlustbringende Veräußerung der Anteile an einen Mitgesellschafter nicht gleich rechtsmissbräuchlich, nur weil zeitnah von einem anderen Mitgesellschafter Gesellschaftsanteile an derselben Gesellschaft und in gleicher Höhe erworben werden.

Vielmehr stehe es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liege keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, müssten die Veräußerungsverluste vom Finanzamt auch entsprechend berücksichtigt werden. Verkauf und Kauf würden sich nicht "aufheben". Vielmehr ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerrechtliche Ausgangslage: Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH sei der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)