Abrechnung

Ob Selbstgemachtes, Weiterverkauftes oder Dienstleistungen: Ein Online-Shop für Kleinunternehmer ist rasch aufgesetzt. Brauchbare Software läuft auf jedem üblichen Webserver, wenn man nicht gleich auf komfortable Fertig-Angebote der Hoster zurückgreifen will. Aber wie soll das mit den Zahlungen funktionieren?

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Lesezeit: 25 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Bezahlen im Web geht auch ganz ohne technischen Aufwand: Der Händler teilt dem Kunden die Bankverbindung mit, um je nach Vertrauensverhältnis Vorkasse zu verlangen oder die Rechnung mit dem Produkt zu verschicken. Letzteres ist für kleine Shops wenig attraktiv, da sie sich dann bald mit dem Inkasso herumschlagen müssen. Vorkasse dagegen führt Studien zufolge zu einer hohen Abbruchquote. Bei großen Beträgen muss der Käufer eine Menge Vertrauen vorschießen, denn nach dem Bezahlen kommt er allenfalls über den Rechtsweg wieder an sein Geld; ein Käuferschutz bei Überweisungen existiert nicht. Dabei wäre Vorkasse dank Online-Banking ein attraktives Bezahlmodell für Kleinbeträge. Doch die Zahlungsbestätigung (der Eingang des Betrags) lässt in der Regel ein, zwei Werktage auf sich warten – für den Warenhandel ein Anachronismus und inakzeptabel für Download-Verkäufe.

Trotz des SEPA-Abkommens, das die Kosten innerhalb der EU und Nachbarländern wie der Schweiz erheblich reduzieren soll, fallen bei Auslandsüberweisungen nach wie vor teilweise horrende Gebühren an; insbesondere Schweizer Online-Shopper kennen dieses Problem. Teilweise ziehen die Banken ihre Gebühren vom übermittelten Betrag ab, sodass eine Nachzahlung anfällt. Eine Lastschrift via Einzugsermächtigung setzt bei Händler wie Käufer Vertrauen voraus: Der Käufer hofft, dass der Händler mit den Bankdaten kein Schindluder treibt, der Händler muss dagegen bei falscher Kontonummer oder fehlender Deckung happige Strafgebühren berappen – und das auch, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen sein Geld ohne Angabe von Gründen zurückholt. Nur scheinbare Sicherheit verspricht die Nachnahme: Der Kunde weiß zwar beim Bezahlen, dass er ein Päckchen vom Händler bekommen hat, nicht aber, was dieses enthält. Außerdem fallen dafür recht hohe Fixgebühren an, und für den Handel mit digitalen Gütern braucht es ohnehin eine andere Lösung.

Bewährt haben sich im E-Commerce Kreditkarten. Deren Verbreitung ist in den letzten Jahren (nicht zuletzt wegen des Online-Shoppings) auch in Deutschland gestiegen – etwa 20 Millionen Plastikkärtchen sollen hierzulande im Umlauf sein, womit ein Großteil der Online-Kundschaft versorgt sein dürfte. Großer Vorteil: Die Zahlungsbestätigung kommt sofort an. Mit den Gebühren decken die sogenannten Acquirer (Akzeptanzstellen), die im Auftrag des Händlers die Kreditkartenzahlung abwickeln, die Ausfälle durch Betrug ab und finanzieren Kontrollmechanismen wie den Adressabgleich. Die üblichen zwei bis drei Prozent Gebühren lohnen sich für den Händler, weil die Abbruchquote sinkt; verglichen mit den Überweisungskosten bei Zahlungen aus dem Ausland sind sie ohnehin ein Schnäppchen. Bei Rückbuchungen verlangen die Kreditkartengesellschaften hohe Gebühren (meist um die 50 Euro), weil sie den Vorgang prüfen. Oft wird der Händler auf diesen Gebühren sitzen bleiben, da dem Kunden im Online-Handel kaum nachzuweisen ist, dass tatsächlich er die Transaktion beauftragt hat.

Um die Kartendaten zu realem Geld zu machen, braucht ein Händler auf jeden Fall die Hilfe eines Acquirers. Viel einfacher geht es aber mit einem Bezahldienstleister, der sich um die Acquirer-Verträge kümmert, mit diesen die Daten austauscht, das Risiko der Transaktion bewertet und eventuell Händler oder Kunde gegen Betrug versichert. Zur Integration in den eigenen Shop gibt es Fertiglösungen und Schnittstellen für den Eigenbau. Einige dieser Dienstleister bieten zusätzlich eigene Bezahlsysteme an; in diesem Fall muss sich der Kunde registrieren und führt eine Art Konto. Er braucht seine Daten nicht direkt an den Händler weiterzugeben, sondern kann schnell und bequem seine Rechnung begleichen. Ein Bezahlsystem rangiert also zwischen einem Bezahldienstleister und einer Bank.