Eine Lüge rechtfertigt keine Kündigung

Im Bewerbungsgespräch zu lügen, ist zwar nicht sehr fein, aber trotzdem ungefährlich. Vorausgesetzt, die Lüge hat keine direkten Auswirkungen auf die Zusammenarbeit.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Dass ein Bewerber im Vorstellungsgespräch flunkert, dürfte keinen Arbeitgeber sonderlich überraschen. Schließlich ist der Kandidat nervös und will sich außerdem von seiner besten Seite zeigen. Da kann einem schon mal die falsche Antwort rausrutschen.

Handfeste Lügen auf zulässige Fragen sind allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn sie können dazu führen, dass der Arbeitsvertrag im Nachhinein wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. Damit der Arbeitgeber damit durchkommt, muss die Lüge für die Zusammenarbeit jedoch von Bedeutung sein, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (7. Juli, Az.: 2 AZR 396/10). Wirkt sich die Täuschung nämlich weiterhin im Arbeitsverhältnis aus, kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Das ist nicht der Fall, wenn die Frage nach einer Schwerbehinderung nicht wahrheitsgemäß beantwortet wird. Das hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und damit die von einem großen Softwareunternehmen erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrages einer Außendienstmitarbeiterin für unwirksam erklärt.

Sie hatte im Vorstellungsgespräch die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint, tatsächlich bestand diese durchaus. Als die Lüge aufflog, wurde der Frau gekündigt. Diese klagte dagegen und verlangte außerdem eine Entschädigung aufgrund der erlebten Diskriminierung. Letzteres wurde von der beklagten bestritten. Wie die Softwarefirma erklärte, hätte man die Frau auch eingestellt, wenn sie die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Doch der Arbeitgeber fühlte sich arglistig getäuscht und wollte der Mitarbeiterin wegen der angeblich mangelnden Ehrlichkeit nicht mehr vertrauen. Wie man weiß, ist Vertrauen die Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit und die sah die Softwarefirma hier wohl nicht mehr gegeben.

Mit dieser Auslegung blitzte das Unternehmen vor Gericht allerdings ab. Nach Ansicht der Richter war die Täuschung nicht "ursächlich" für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Außerdem beruhe die Annahme der Firma, die Frau sei ehrlich gewesen, kaum nur auf der Antwort zur Schwerbehinderung. Daher könne eine falsche Antwort in diesem Zusammenhang auch nicht als Beleg dafür geführt werden, man habe sich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe.

Ihren Job hat die Außendienstmitarbeiterin also wieder, aber eine finanzielle Entschädigung bekommt sie nicht. Die Richter sahen keine ausreichenden Indizien dafür, dass sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. (masi)