Finanzamt darf nicht übertreiben

Die Steuerfahndung darf gegenüber Dritten nicht den Eindruck erwecken, dass gegen einen Bürger ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wenn dies nicht stimmt.

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Von
  • Marzena Sicking

Zwischen einem steuerlichen Ermittlungsverfahren und einen Strafverfahren gibt es ziemlich große Unterschiede und man darf erwarten, dass Steuerfahnder und Mitarbeiter des Finanzamts sie kennen. Sie dürfen auch Bürger nicht im Unklaren darüber lassen, worum es eigentlich geht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt und die Steuerfahndung damit klar in ihre Schranken verwiesen (Urteil vom 4.12. 2012, Az.: VIII R 5/10).

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der sein Geld als Selbstständiger verdiente und dabei unter anderem für einen Verein tätig war. Im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume seines Auftraggebers. Das Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung wurde kurz danach zwar eingestellt, dennoch erhielt der Verein noch Post vom Finanzamt und zwar von der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Diese forderte den Verein auf, für das – weiterhin laufende – steuerliche Ermittlungsverfahren Auskunft darüber zu geben, welche Konten der Verein für den Kläger geführt habe.

Das hätte so nicht passieren dürfen, erklärten die Richter des Bundesfinanzhofs und verurteilten das Auskunftsersuchen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es hätte nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Veranlagungsstelle kommen müssen. Zwar habe ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung, so die Richter. Diese Auffassung gelte aber nicht, wenn sich daraus der Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lasse. Dies sei hier der Fall, da dem Verein wegen der vorangegangenen Durchsuchung bekannt gewesen sei, dass die Steuerfahndung gegen den Mann ermittelt habe. Dass sich das Finanzamt im Brief auf ein "steuerliches Ermittlungsverfahren" bezogen habe, helfe nicht weiter, weil juristische Laien den Unterschied zu einem Strafverfahren keinesfalls sofort erfassen. Somit sei das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein erheblich gefährdet worden. Denn der Verdacht der Steuerhinterziehung sei dazu geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität des Mannes aufkommen zu lassen.

Es könne einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bedeuten, wenn der Verwaltungsakt als Fortsetzung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann, so die Richter. Der Kläger habe zu Recht ein Rehabilitationsinteresse, zumal dem Finanzamt mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Für die Finanzämter gebe es auch keinen Grund, in so einer Sache nicht erst einmal selbst tätig zu werden, statt gleich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen. In Zukunft muss das Finanzamt in solchen Fällen also einen Gang zurückschalten. (gs)
(masi)