Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Seinen Arbeitgeber zu hintergehen, kann einen Mitarbeiter auch noch Jahre später den Job kosten.

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Von
  • Marzena Sicking

Nebentätigkeiten müssen vom Arbeitgeber genehmigt werden. Eine Klausel mit diesem Inhalt ist in Arbeitsverträgen üblich. Wer die Genehmigung nicht einholt und nebenberuflich arbeitet, riskiert seinen Job. Das gilt natürlich erst recht, wenn er seinem Arbeitgeber damit Konkurrenz macht und ihn hintergeht. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt und damit die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine fristlose Kündigung abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2013, Az: 16 Sa 593/12).

Geklagt hatte ein 43-jähriger Arbeitnehmer, der seit August 2000 in einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen als Rohrleitungsmonteur angestellt war. Offenbar reichte ihm das Gehalt dort nicht, denn er versuchte es mit einer Nebentätigkeit aufzustocken. Und beschritt dabei unerlaubte Wege.

Im Auftrag seines Arbeitgebers hatte er bei einer Kundin die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera inspiziert. Den Auftrag für die notwendige Verlegung neuer Rohre erhielt die Firma aber nicht. Denn der Mitarbeiter hatte die Arbeit ein paar Tage später selbst erledigt und zwar ohne Wissen der Firma. Er kassierte dafür 900 Euro in bar. Eine Quittung bekam die Kundin nicht und das Geld landete auch nicht in der Firmenkasse. Der Arbeitnehmer hatte es einbehalten.

Diese Schwarzarbeit flog erst vier Jahre später auf, als sich die betroffene Kundin erneut in der Firma meldete. Sie hatte offenbar nicht gewusst, dass der Arbeitnehmer in die eigene Tasche gewirtschaftet hatte. Denn sie verlangte von dessen Arbeitgeber eine Nachbesserung der offenbar mangelhaft durchgeführten Arbeiten. Der Monteur hätte lieber sorgfältiger arbeiten sollen, denn die Reklamation hatte Folgen: Er wurde fristlos gefeuert.

Seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Wie die Richter bestätigten, hatte der Mann durch diese unerlaubte Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer dürfe seine Dienste und Leistungen grundsätzlich nicht im Marktbereich seines Arbeitgebers anbieten. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass ihm dieser Bereich uneingeschränkt offensteht und keine Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer besteht.

Der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung stand nach Ansicht der Richter auch nicht entgegen, das sie erst 2011, also Jahre nach dem Vergehen, erfolgte. Denn der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall erfahren und habe daher nicht früher darauf reagieren können. (gs)
(masi)