Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers

Erfährt die Firmenleitung von groben Verstößen ihres Geschäftsführers, hat sie genau zwei Wochen Zeit, um ihm fristlos zu kündigen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Frist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers beträgt zwei Wochen und beginnt erst zu laufen, wenn die Kündigungsberechtigten positive Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH. Auch bei der Muttergesellschaft dieser Firma war er mehrere Jahre als Geschäftsführer tätig gewesen. Im Jahr 2000 hatte er dort zudem einen Scheinberatervertrag unterzeichnet, der 2004 wieder aufgehoben wurde. Erst mehrere Jahre später, nämlich im Februar 2009 wurde die Tatsache offiziell aufgedeckt, dass es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt hat, er also Geld fürs Nichtstun kassiert hat. Daraufhin beschlossen die Inhaber der Muttergesellschaft, den Mann als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht.

Tatsächlich stellte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf fest, dass die Kündigung wegen der versäumten Zweiwochenfrist unwirksam sei. Doch der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf (Urteil vom 9.4.2013, Az.: II ZR 273/11).

Diese Zweiwochenfrist besagt, dass die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers nicht nur aus wichtigem Grund, sondern grundsätzlich auch noch innerhalb von zwei Wochen Wochen nach Kenntnis dieser maßgeblichen Tatsachen erfolgen muss. Wie der Bundesgerichtshof erklärte, beginnt diese Frist aber erst zu laufen, wenn das über die Kündigung entscheidende Gremium diese Kenntnisse erlangt hat.

Der Geschäftsführer hatte sich gegen die Kündigung unter anderem auch mit dem Argument gewehrt, dass die Muttergesellschaft schon 2004 Kenntnis von dem Scheinvertrag hatte und man ihm also nicht erst fünf Jahre später deshalb kündigen könne. Das sahen die Richter allerdings anders. Nur weil die Geschäftsführung damals der Vertragsaufhebung zugestimmt habe, könne nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass sie auch von der Scheinvereinbarung wusste. Es habe keine Pflicht bestanden, nach den genauen Gründen für die Aufhebung zu forschen. Die Geschäftsführung habe also von der Existenz des Beratervertrages erfahren, aber nicht zwingend mehr darüber gewusst. Daher habe die Frist seinerzeit auch nicht zu laufen begonnen. Sind die Tatsachen, auf die eine Kündigung gestützt wird, nur im Wesentlichen bekannt und werden deshalb weitere Ermittlungen erforderlich, müssen diese allerdings zügig durchgeführt werden.

Grundsätzlich beginne die Frist für den Ausspruch der fristlosen Kündigung jedenfalls erst zu laufen, wenn dem Gremium, welches die Entscheidung über die fristlose Kündigung zu treffen hat, alle notwendigen Tatsachen bekannt sind. Gesellschafterversammlung oder Alleingesellschafter müssen also informiert sein bzw. die Personen, an die die Unternehmensleitung die Kündigungsbefugnis übertragen hat. (masi)