Gebrauchtsoftware: Ja, aber …

Seite 5: Musik, eBooks & Co.

Inhaltsverzeichnis

Musik, eBooks & Co.

Während also der Luxemburger Richterspruch in puncto Software keinesfalls völlig neue Verhältnisse schafft, lässt er für Bereiche, auf die er sich gar nicht primär bezieht, einiges an Veränderungen denkbar erscheinen. Die Rede ist hier vom Schutzzweck des Urheberrechts, das ja den Rechteinhabern unter anderem eine angemessene – keine uferlose – Verwertung ihrer Werke ermöglichen soll.

In Randnummer 63 seines Urteils betont der EuGH, dass der Hersteller der Software bereits durch den Erstverkauf finanzielle Einnahmen erzielt hat. Würde ein Gebrauchthandel rechtlich ausgeschlossen, könnte der Softwarehersteller im Falle eines Weiterverkaufs immer wieder an denselben Softwareexemplaren verdienen, obwohl nicht mehr Nutzer diese verwenden, sondern nur andere. Das ginge aber „über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus“.

Dr. Marc Stöering, Osborne Clarke

(Bild: Osborne Clarke)

Dr. Marc Störing ist Mitglied des Teams IP/IT in Köln bei der Kanzlei Osborne Clarke. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen IT-Recht, insbesondere Outsourcing, Datenschutz und geistiges Eigentum.

Diese auf rein wirtschaftliche Interessen bezogene Argumentation des EuGH dürfte Wasser auf die Mühlen derjenigen leiten, die schon länger die generelle Wiederveräußerbarkeit von Immaterialgütern fordern. Das Urteil weist mit dieser allgemeinen Argumentation daher über die reine Softwarethematik hinaus auf andere Medien, etwa E-Books, Hörbücher, Musik- und Videodateien. Vorerst bleiben das aber Gedankenspiele. Foren-Statements, nach denen der EuGH „Gebrauchtmusik“ abgesegnet habe, spiegeln noch Wunschdenken wider. Aber die Diskussionen darüber werden sich weiter verstärken. (gs)
(gs)