Wann ist Ware noch neu?

Die Verpackung führt immer wieder zu Streit zwischen Kunden und Händlern. Beide wollen sie möglichst unbeschädigt (zurück)erhalten. Ob das auch rechtlich von Bedeutung ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 39 Kommentare lesen
Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Marzena Sicking

An der Frage, ob eine Ware neu oder gebraucht ist, scheiden sich oft die Geister. Viele Kunden haben schon ein Problem, wenn die Verpackung der Ware beschädigt ist. Auch Produkte, die von Kunden zurückgeschickt werden, stellen für den Händler oft ein Problem dar. Denn sie sind nicht mehr neu und der Händler muss sie günstiger anbieten. Den Wertverlust ersetzt ihm aber niemand. Rechtsanwalt Volker Dineiger über den Problemfall Verpackung und die gesetzliche Definition von neu und gebraucht.

In diversen Foren beschweren sich Kunden darüber, dass Produkte in einer offensichtlich bereits geöffneten/beschädigten Verpackung beim Händler im Regal stehen und als "neu" deklariert sind. Spielt es denn juristisch irgendeine Rolle, ob die Umverpackung des Laptops oder des Druckers nun beschädigt ist oder nicht?

Volker Dineiger: Die Hauptpflichten, die sich aus einem Kaufvertrag ergeben sind zum einen die Übergabe einer mangelfreien Ware an den Käufer und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer. Hier wirkt sich eine beschädigte Verpackung nicht aus. Auch wenn der Käufer sich aus dem Kaufvertrag lösen will und als Begründung aufführt, die Ware sei mangelhaft, spielt die Verpackung auch erst einmal keine Rolle.

Voraussetzung für die Mängelgewährleistungsrechte im Kaufrecht ist, dass das Produkt nicht dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entspricht oder aber sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Oder ihre Beschaffenheit nicht dem entspricht, was bei solchen Produkten üblich ist und auch erwartet werden kann. Einfacher ausgedrückt: Solange also die gekaufte Ware diesem Verwendungszweck entspricht und auch entsprechend verwendet werden kann, kommt es auf die Frage der geöffneten oder beschädigten Verpackung nicht an.

Volker Dineiger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Familienrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist das Arbeitsrecht. Er ist seit 12 Jahren als Anwalt tätig und arbeitet seit Februar 2011 für die Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin.

Auch die Definition als "neu" bei einer Kaufsache hat nichts mit der Verpackung zu tun. Für den Begriff "neu" oder gar "fabrikneu" ist nämlich der Zustand des Produkts maßgeblich und nicht der der Verpackung. Die Frage der Verpackung kann aber sehr wohl eine Rolle spielen bei der Beurteilung der juristischen Nebenpflichten, die sich aus einem Kaufvertrag ergeben können.

Spielt es denn eine Rolle, ob der Kunde beim Herausnehmen des zugesandten Produkts die Verpackung beschädigt hat?

Dineiger: Die Tatsache, dass der Kunde das Produkt aus der Verpackung nimmt, ist für ihn grundsätzlich nicht schädlich. Das Öffnen und Beschädigen der Verpackung bewirkt also nicht, dass die Ware nicht zurückgeschickt werden kann oder dass der Käufer damit seine Möglichkeit, das Produkt zu beanstanden, verwirkt hat.

Vollkommen unbedeutend ist die Frage nach der Verpackung aber nicht, sie zählt wie gesagt zu einer der vertraglichen Nebenpflichten. Und die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB führen.

Was für Pflichten sind das denn genau?

Dineiger: Genauso, wie der Verkäufer verpflichtet ist, bei Versendung der Ware für ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen, ist auch der Käufer – sofern er die Ware zurücksenden möchte – verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Verpackung Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, verletzt er gegebenenfalls diese Pflicht und haftet für einen möglicherweise daraus entstehenden Schaden.

Aber heißt es nicht immer, dass der Händler Kosten und auch Risiko für die Rücksendung der Ware trägt?

Dineiger: Beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, verbleibt zwar das Versendungsrisiko auch bei der Rücksendung tatsächlich beim Unternehmer (siehe auch § 474 Abs. 2 S. 2 BGB). Allerdings darf beim Rückversand trotzdem nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen werden. Insbesondere sollten Verbraucher tatsächlich darauf achten, möglichst die Original-Versandverpackung für den Rückversand zu verwenden. Damit ist die Ware in der Regel am Besten geschützt und beide Seiten sind zufrieden.

Die Rücksendung der Ware ist im Online-Handel ein durchaus häufiger Fall. Darf der Händler denn – um bei dem ersten Beispiel zu bleiben – das Laptop noch einmal als neu anbieten, wenn der Kunde es benutzt hat? Auch wenn es nur zu Testzwecken war?

Dineiger: Ist die Sache allerdings schon einmal in Gebrauch gewesen, so ist sie nach dem Begriffsverständnis nicht mehr unbedingt als neu anzusehen. Dies kann durchaus einen Sachmangel begründen. Das heißt: der nächste Käufer kann durchaus bemängeln, dass ihm ein gebrauchtes Gerät als neu verkauft wurde. Entscheidend ist natürlich, wie man "in Gebrauch" definiert. Bei einem Testlauf eines Gerätes, wie im Beispiel eines Laptops, ist der Fall sicher grenzwertig. Besteht der Testlauf in einem einmaligen Einschalten und wieder Ausschalten des Geräts, so ist das Gerät damit ist sicher noch als neu anzusehen. Liegt ein Gebrauch von einiger Dauer vor, kann es begriffslogisch gar nicht mehr neu sein.

Für die klassischen Fälle wie den Möbelkauf oder Autokauf finden sich dazu definierte Fallgruppen. Für einen Laptop gibt es diese Klassifizierung noch nicht. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Einzelfallbetrachtung an.

Wo genau liegt denn die gesetzliche Grenze zwischen neu und gebraucht?

Dineiger: Eine gesetzliche Definition oder eindeutige Grenzen gibt es in der Rechtsprechung nicht. Das BGB setzt die Begriffe "neue" und "gebrauchte" Sachen voraus, definiert sie aber nicht. Auch die Richtlinie 1999/44/EG der Europäischen Union, die so genannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, definiert diese Begriffe nicht.

Die Rechtsprechung verwendet die Formel, dass eine Sache dann neu ist, wenn sie aus neuen Materialien hergestellt wurde und unbenutzt ist (so das OLG Zweibrücken im Jahre 1998). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Sache dann nicht neu ist, wenn sie entweder nicht aus neuen Materialien hergestellt ist oder aber schon im Gebrauch war.

Müssen Händler Produkte, die ein anderer Kunde bereits getestet hat, entsprechend kennzeichnen und auch günstiger anbieten?

Dineiger: Für diese Frage wird wieder nach der Qualität des Testes zu fragen sein. Besteht der Test darin, dass Gerät einmalig einzuschalten und sodann wieder auszuschalten, liegt nach dem Verständnis der Rechtsprechung kein Gebrauch vor. Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht des Händlers ist dann nicht anzunehmen.

Liegt allerdings ein Gebrauch von einiger Dauer vor, so muss der Händler eine entsprechende Kennzeichnung vornehmen bzw. hat eine entsprechende Offenbarungspflicht. Bietet er dann nämlich das Gerät als neu oder fabrikneu an, so weicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (neu) von der tatsächlichen Beschaffenheit (gebraucht) ab, mit der Folge, dass die Sache dann mangelhaft ist und das Mängelgewährleistungsrecht Anwendung findet.

Was genau kann passieren, wenn der Verbraucher ein neues Gerät kauft und feststellt, dass damit schon mal gearbeitet wurde?

Dineiger: Steht ein solcher Sachmangel fest, so hat der Verbraucher nach dem Gesetz folgende Rechte: Er kann nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen, also Übersendung bzw. Zurverfügungstellung einer mangelfreien Sache oder aber Beseitigung des Mangels. Entscheidend ist, dass der Verkäufer hier die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der Verkäufer kann sich allerdings weigern, Nacherfüllung zu leisten, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Alternativ kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, also die Sache zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Alternativ kann der Käufer auch sein Recht auf Minderung geltend machen. Er kann sich also darauf berufen, dass der Kaufpreis entsprechend der Schwere des Mangels zu reduzieren ist.

Zuletzt kann der Käufer allerdings auch Schadensersatz fordern. Hierbei gibt es den großen Schadensersatz oder den kleinen Schadensersatz, der sich im Wesentlichen im Verzugsschaden erschöpft.

Dies sind die Rechte, die der Käufer aus dem Gesetz hat. Verkäufer und Käufer sind allerdings nicht gehindert, anderweitige Vereinbarungen zu treffen. Die Grenze beim Verbrauchsgüterkauf liegt allerdings darin, dass eine Vereinbarung, die den Käufer ungünstiger stellt als das Gesetz, nicht zulässig ist. Eine günstigere Vereinbarung für den Käufer ist allerdings jederzeit möglich. Hierunter fällt vor allem die Vereinbarung einer Garantie, einer zusätzlichen Garantie oder einer verlängerten Garantie. (masi)