Hoffnungen lassen sich nicht absetzen

Ein Unternehmer, der auf gute Geschäfte und Wachstum seiner Firma hofft, kann die geplanten Investitionen nicht schon Jahre vorher absetzen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Dagegen hat das Finanzamt sicher nichts: Der Existenzgründer träumt von guten Geschäften und einem Ausbau seiner Firma. Und stellt sich schon mal vor, was er für seine – dann ganz sicher vielen – Mitarbeiter und sein tolles neues Büro so alles einkaufen muss. Was das Finanzamt aber nicht mitmacht, ist der Versuch, diese "geplanten" Investitionen schon mal steuerlich geltend zu machen. Das ist auch gut so, findet der Bundesfinanzhof und wies, wie jetzt bekannt wurde, eine entsprechende Beschwere ab (25.7.2011, Az. I B 8/11).

In dem verhandelten Fall ging es um die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 2002 in einer Steuererklärung für das Jahr 2005.

Geklagt hatte eine im Jahr 2000 gegründete Aktiengesellschaft, die als IT-Händler und Dienstleister tätig war. Gründungsgesellschafter waren drei Personen, wobei 97,5 Prozent davon in der Hand des alleinigen Vorstands waren.

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 machte die Aktiengesellschaft einen Verlust in Höhe von 284.449 Euro geltend. Der Verlust beruhte auf der Bildung der sogenannten Ansparabschreibung für Existenzgründer in Höhe von 300.000 Euro. Demnach plante das Unternehmen, für insgesamt 20 Mitarbeiter neue Laptops und Büromöbel sowie 13 Dienstwagen anzuschaffen. Auch sollte eine neue Büroausstattung für den Vorstand gekauft werden. Geplanter Kostenpunkt: insgesamt 750.000 Euro.

Das IT-Unternehmen gab an, die Anschaffungen für seine Mitarbeiter erst im Jahr 2009 kaufen zu wollen, der Vorstand sollte seine neue Büroeinrichtung und seinen neuen Dienstwagen schon 2007 bzw. 2008 anschaffen. Die langfristige Planung hatte gute Gründe: im Jahr 2005 – und um diese Steuererklärung ging es ja – hatte die Firma neben dem Vorstand nämlich noch gar keine anderen Mitarbeiter. Das Büro befand sich zu diesem Zeitpunkt dann auch nur in dessen Wohnung.

Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer für 2005 allerdings auf 6.031 Euro fest und erkannte nur eine Ansparabschreibung in Höhe von 4.048 Euro an. Der Steuerzahler habe für 2007 lediglich Anschaffungen in dieser Höhe konkretisieren können, beim Rest seien die Begünstigungsvoraussetzungen nicht erfüllt (u.a. "Erzielen von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG 2002 a.F. durch die Gesellschafter in den letzten fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung“). Eine dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof.

Die Richter folgten damit der Ausführung der Vorinstanz. So hatte das Finanzgericht bestätigt, dass die Investitionsabsicht nicht hinreichend konkretisiert wurde. Dafür würden die Vorstellungen und Planungen darüber, wie sich das Unternehmen entwickeln könnte, nicht ausreichen. So konnte das Gericht die Pläne angesichts der aktuellen Unternehmensgröße und der Tatsache, dass keine konkreten Aufträge vorlägen, die so eine Kapazitätserweiterung gerechtfertigt hätten, nicht wirklich nachvollziehen. Auch seien die Anschaffungen für die Erbringung der unternehmerischen Leistung gar nicht als unbedingt erforderlich bezeichnet worden. Das Finanzgericht kam daher zu dem Schluss, dass eine ernsthafte Investitionsabsicht nicht festgestellt werden könne. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)