Immer noch kaputt oder schon wieder?

Ein Kunde muss beweisen können, dass die Nachbesserung eines mangelhaften Produktes erfolglos blieb. Die Ursache für den Mangel muss er aber nicht benennen können.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 4 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil zur Beweislast in Zusammenhang mit der Mängelgewährleistung geäußert (Urteil vom 9. März 2011, Az.: VIII ZR 266/09) und damit seine bisherige Rechtsprechung wieder bestätigt. Demnach muss ein Käufer beweisen können, dass die Nachbesserung des Produkts durch den Händler fehlgeschlagen ist. Die Ursache des Mangels muss ihn hingegen nicht kümmern – vorausgesetzt, er hat ihn nicht selbst verschuldet.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Audi S4, den der Kläger als Neuwagen bei einer Leasinggesellschaft angemietet hatte. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Schon nach kurzer Zeit stellte der Mann schwere Fehler bei dem Fahrzeug fest, unter anderem Probleme mit dem Motor, die sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und einem starken Rütteln des Motorblocks manifestierten. Nach mehreren Reparaturversuchen, die nach Angaben des Leasingnehmers ohne Erfolg geblieben waren, machte dieser von seinem Rücktrittsrecht gebrauch. Das wollte die Vertragspartei aber nicht akzeptieren und so ging der Fall vor Gericht.

Hier verlangte der Kläger nun die Rückzahlung des Kaufpreises. Während der Beweiserhebung stellte ein Sachverständiger die vom Kläger beschriebenen Mängel tatsächlich fest, allerdings erst bei der dritten Begutachtung. Daher war der Sachverständige nicht in der Lage anzugeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Da sah es für den Kunden zunächst schlecht aus: Landgericht und Oberlandesgericht wiesen seine Klage zurück, weil er nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen entdeckte Fahrzeugmangel in Zusammenhang mit der angeblich erfolglosen Nachbesserung steht. Vielmehr könne der erst so spät entdeckte Mangel ja auch eine andere Ursache haben, also nach einer erfolgreichen Nachbesserung aus anderen Gründen neu aufgetreten sein.

Der Bundesgerichtshof entschied nun aber zu Gunsten des Kunden. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Ware nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie zuvor. (Marzena Sicking) / (map)

Lesen Sie dazu auch: Was Händler über Mängelgewährleistungsrechte wissen müssen? (masi)