Leistungssperre nach Pflichtverletzung

Wer wichtige arbeitsrechtliche Pflichten verletzt und deshalb seinen Job verliert, wird doppelt bestraft: Er muss mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Zwar zahlen alle Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung ein, doch um entsprechende Leistungen auch abrufen zu können, müssen sie ein paar Voraussetzungen erfüllen. Eine davon ist, dass sie die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet haben.

Genau das hatte aber der 38-jährige, der vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main klagte, aber getan. Als Büroangestellter in einem Jobcenter hatte er Daten zweier Kunden unerlaubterweise für eigene Zwecke genutzt. Da er für die betroffenen Personen gar nicht zuständig war, flog die Sache auf. Die Polizei durchsuchte das Büro des Mannes und führte ihn sogar in Handschellen ab. Dieser Datenmissbrauch kostete ihn nicht nur seinen Ruf, sondern auch den Job, denn sein Arbeitgeber wollte ihn nach dieser massiven Pflichtverletzung verständlicherweise nicht mehr beschäftigen.

Immerhin hatte er noch die Wahl zwischen fristloser Kündigung oder einem Auflösungsvertrag. Er entschied sich für die zweite Option. Danach kehrte er als Kunde zu seinem früheren Arbeitgeber zurück und beantragte im zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld. Doch stattdessen kassierte er eine 12-wöchige Sperrzeit.

Ein Racheakt des früheren Arbeitgebers war das aber keinesfalls, denn mit dieser Entscheidung war man nur den geltenden Vorschriften gefolgt, wie das Sozialgericht in seinem Urteil bestätigte. Wie die Richter erklärten, hat der Mann das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den Auflösungsvertrag unterschrieben hat. Damit wurde die Arbeitslosigkeit von ihm selbst verschuldet. Aber auch eine fristlose Kündigung wäre rechtmäßig gewesen, da er vertrauliche und sensible Daten missbraucht hat. Er habe nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch das der betroffenen Kunden. Aufgrund der selbstverursachten Arbeitslosigkeit habe er zwölf Wochen lang keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes. (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main, vom 11.10.2012, Az.: S 15 AL 510/10) (gs)
(masi)