Lieferfrist von mehr als 21 Tagen unangemessen

Die Lieferzeitangabe "in drei bis fünf Wochen", die bei Amazon häufig anzutreffen ist, ist wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Bochum entschieden.

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Von
  • Marzena Sicking

Lieferfristangaben von mehr als drei Wochen für Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, können ein Wettbewerbsverstoß sein. Das hat das Landgericht Bochum in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13).

Geklagt hatte ein Händler, der Online unter anderem Kinderwägen, Kinderautositze und Zubehör vertrieb. Er klagte gegen einen Wettbewerber, der in seinem Amazon-Shop eine Fußdecke für einen Kinderanhänger angeboten hatte. Er bewarb seinen angeblich besonders schnellen Service dort mit der Aussage: "Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag!". Allerdings fand sich direkt daneben der Hinweis "Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen". Dabei handelte es sich um einen Standardtext von Amazon, der für Fälle zur Verfügung gestellt wird, bei denen die Ware gerade nicht lieferbar ist. Mit anderen Worten: Der Händler würde die Ware sofort versenden, wenn er sie denn selbst erst einmal hätte.

Dem Kläger gefiel diese Darstellung nicht und er mahnte den Wettbewerber wegen unklarer und unverbindlicher Lieferfristen sowie dem Vorbehalten von Lieferfristen von mehr als 21 Tagen ab. Doch der Konkurrent wollte keine Unterlassungserklärung abgeben und so landete der Fall vor Gericht.

Das Landgericht Bochum gab dem klagenden Unternehmen nun Recht. Der Online-Händler habe es zu unterlassen, solche unklaren und unverbindlichen Lieferfristen anzugeben, so das Urteil. Auch verbot das Gericht dem Online-Händler, sich Lieferfristen von mehr als 21 Tagen vorzubehalten. Wie die Richter erklärten, sei es aus Sicht des Verbrauchers schließlich entscheidend, wann die Ware bei ihm eintreffe. Der Verbraucher würde dabei keinen Unterschied zwischen Aussagen zu "Lieferfrist", "Warenverfügbarkeit" und "Versandfertigkeit" machen. Daher könne der Verbraucher aus den für ihn widersprüchlichen Angaben des Händlers nicht herauslesen, wann er die Ware nun tatsächlich bekommen würde. Verfügbarkeit und Lieferung seien für ihn nicht eindeutig erkennbar. Daher würden die Angaben des Händlers den Tatbestand einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfüllen.

Auch die Angabe von Lieferfristen, die mehr als 21 Tage betragen, ist dem Urteil zufolge irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn der Kunde gehen bei Gegenständen des alltäglichen Bedarfs (dazu zählten die Richter auch die Kinderfußdecke) gerade im Online-Handel davon aus, dass diese innerhalb eines absehbaren Zeitraums geliefert würden. Ein Zeitraum von 21 Tagen sei daher unangemessen. In Zusammenhang mit der Versand-Aussage "..wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag" sei dies außerdem irreführend. (masi)