Mitarbeiter dürfen Krankenkasse frei wählen

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern die Wahl der Krankenkasse nicht vorschreiben oder gar zur Voraussetzung für die Einstellung machen.

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Von
  • Marzena Sicking

Auch wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Krankenkasse bevorzugt, sollte er das lieber für sich behalten. Denn er darf den (künftigen) Mitarbeiter bei der Wahl der Krankenkasse nicht beeinflussen oder gar zu einem Krankenkassenwechsel drängen. Abgesehen von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen, kann es sich dabei nämlich auch einen Wettbewerbsverstoß handeln, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder zeigt.

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der von den Vorgängen um eine Mitarbeiterin eines Krankenhauses erfahren hatte. Sie war beim Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitgeber den Wechsel zu einer bestimmten Krankenkasse erwarte, dies sogar eine Einstellungsvoraussetzung sei. Die Mitarbeiterin hielt sich an diese "Anweisung" und kündigte die Mitgliedschaft in ihrer bisherigen Krankenkasse, um zu dem Favoriten des Arbeitgebers zu wechseln. Kurz darauf wiederrief sie den Wechsel jedoch. Daraufhin wurde ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert. Im Personalgespräch wurde der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel ebenfalls thematisiert.

Nachdem der Wettbewerbsverband die Klage erhoben und die Arbeitnehmerin als Zeugin vernommen wurde, fällten die Richter ein klares Urteil: Der Klinik wurde unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, solche Einflussnahme auf ihre Mitarbeiter und Bewerber auszuüben. Wie die Richter erklärten, sei es dem Arbeitgeber untersagt, auf die Krankenkassenwahl der Arbeitnehmer durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Dieses Verhalten verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Arbeitgeber hatte gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht in Brandenburg eingelegt. Man argumentierte unter anderem damit, dass die Ex-Arbeitnehmerin auf einem Rachefeldzug gewesen sei und die Klinikleitung außerdem keine Kenntnis von dem Inhalt der Personalgespräche gehabt habe. Das OLG wies den Arbeitgeber darauf hin, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das Urteil zutreffend sei. Auch der Argumentation von dem Rachefeldzug wollte man nicht folgen. Dass die Klinikleitung angeblich vom Verhalten des Personalverantwortlichen nichts wusste, zählte ebenfalls nicht: Der Arbeitgeber haftet auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten. Die Berufung wurde daraufhin Ende letzten Jahres zurückgenommen (8.12.2011, Az. 6 U 18/11), so dass das Urteil nun rechtskräftig ist. (masi)