Neue Regeln für die steuerbefreiende Selbstanzeige

Es gab einige Stimmen, die die Abschaffung der steuerbefreienden Selbstanzeige gefordert haben. Aber sie bleibt – die Rahmenbedingungen für reumütige Steuersünder wurden jedoch verschärft.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Erst vor wenigen Tagen wurde im Bundestag die Änderung des § 371 der Abgabenordnung (AO) verabschiedet. Eine Schonfrist für reumütige Steuersünder gibt es dennoch nicht, denn die neue Regelung ist bereits in Kraft getreten.

Und sie lässt allen, die Steuerehrlichkeit bisher nicht zu ihren herausragenden Charaktereigenschaften zählten, viel weniger Spielraum als bisher. Vereinfacht ausgedrückt: wer (zumindest offiziell) bereuen will, muss das möglichst schnell und umfassend tun, sonst nimmt der Fiskus ihm die Nummer nicht ab. Und das kann unangenehme Folgen haben.

So konnte der Steuersünder bisher auch nur einen Teil der Steuerhinterziehung "bereuen". Also die Selbstanzeige nur für den Bereich vornehmen, der vermutlich sowieso bald aufgeflogen wäre. Das geht in Zukunft nicht mehr: der Steuersünder muss komplett reinen Tisch machen und alles angeben, was er bisher zu verbergen hatte. Tut er das nicht und es kommt anschließend raus, dann hat er ein Problem bzw. die strafmildernde Wirkung der Selbstanzeige ist futsch, weil er sich nicht an die dazugehörigen Vorschriften gehalten hat.

Ist dem Steuersünder bekannt, dass ihm demnächst eine Steuerprüfung ins Haus steht und damit die Chance groß ist, dass seine Mauschelei auffliegt, wird die Selbstanzeige nicht mehr akzeptiert. Gleiches gilt, wenn der Prüfer bereits bei der Arbeit ist oder gar schon ein dazugehöriges Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet hat. Wer von den Behörden schon so gut wie erwischt wurde, kann seiner vollen Strafe durch eine Selbstanzeige nicht mehr entgehen.

Wer nicht nur kleinere Beträge hinterzieht, sondern sich einen Steuervorteil von mehr als 50.000 Euro verschafft hat, kann sich der neuen Regelung zufolge auch nicht mehr selbst anzeigen. Dieser Täterkreis soll keine Möglichkeit mehr haben, sich vor Strafen schützen zu können. Soweit die Theorie, denn in der Praxis gelten natürlich Ausnahmen.

Wer die "50.000 plus" ganz schnell an den Fiskus überweist und dann noch 5 Prozent Sonderzinsen und die ohnehin fälligen Hinterziehungszinsen berappt, darf sich eben doch selbst anzeigen und so die Verfolgung einer Steuerstraftat vermeiden. Innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat, ist allerdings nicht klar geregelt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)