Sozialversicherung: Sonderfall mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige, die für nahe Verwandte tätig sind, gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als "Mitarbeiter". Sind diese nicht erfüllt, wurden Beiträge zur Sozialversicherung umsonst gezahlt und entfalten keine Ansprüche im Bedarfsfall.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

In Familienbetrieben ist es ganz normal, dass unter den Mitarbeitern auch nahe Verwandte sind. Häufig sind Ehepartner und Kinder in der Firma angestellt. Sie haben einen normalen Arbeitsvertrag und werden statusrechtlich auch wie alle anderen Angestellten der Firma behandelt: Sie bekommen ein Gehalt und es werden Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt.

Was viele Unternehmer nicht wissen: ihre Angehörigen haben oft gar keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Denn unter Umständen nehmen sie einen Sonderstatus ein und sind dann keine Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV. Vielmehr werden diese Personen als Mitunternehmer oder Mitarbeiter auf familienrechtlicher Basis behandelt.

Sie bekommen dann kein Arbeitslosengeld oder keine Rente, auch wenn sie jahrelang in die Sozialkassen eingezahlt haben. Doch das ist nicht die einzige böse Überraschung: Meistens ist der Versuch, sich dann wenigstens die gezahlten Beiträge zurückzuholen, vergebliche Liebesmühe. Im besten Fall bekommt man einen gewissen Teil (unverzinst) zurück.

Immerhin wurden seit 2005 die Prüfungsverfahren ausgeweitet. Das bedeutet, dass die Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet sind, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, sobald ihnen ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Angehörigen oder eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH meldet. Bei Familienangehörigen, die schon vor 2005 im Familienbetrieb angestellt waren, muss allerdings ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt werden. Automatisch erfolgt die Prüfung nur bei Arbeitsverhältnissen, die seit 2005 abgeschlossen werden.

Zwar wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Verwandten grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber die Abgrenzung bzw. Statusklärung ist in solchen Fällen oftmals sehr schwierig. Übrigens gelten auch Lebenspartner oder verschwägerte Personen als "Verwandte"!

Aber wann ist der angestellte Verwandte nun sozialversicherungspflichtig und wann nicht? Hier haben die Behörden klare Richtlinien geschaffen. So sind Merkmale einer Arbeitnehmerstellung unter anderen ein tariflicher oder für den Posten typischer Lohn, der dem Arbeitnehmer auch tatsächlich auf sein Konto bezahlt wird. Die Person muss tatsächlich in den Betrieb eingegliedert sein und nicht nur "familienrechtlichen Verpflichtungen" nachgehen – also beispielsweise bei personellen Engpässen mal aushelfen. Auch ein Weisungsrecht des Arbeitgebers muss vorhanden sein, ebenso klare Arbeitszeiten und Aufgaben. Auch darf kein "Phantasieposten" geschaffen werden. Bei der durch den Verwandten besetzte Stelle muss es sich um einen Posten handeln, der tatsächlich benötigt wird und ansonsten auch durch einen anderen Mitarbeiter, der nicht im verwandtschaftlichen Verhältnis zum Arbeitgeber steht, besetzt worden wäre. Auch müssen Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig abgeführt werden. Entscheidend ist immer das Gesamtbild, das sich aus diesen Punkten ergibt.

Vorsicht: Wenn Familienangehörige unbezahlte Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen leisten, keine Anweisungen erhalten, sondern selber welche Treffen, eine herausgehobene Position oder gar Gesellschaftsanteile inne haben, werden sie in der Regel nicht als normale Angestellte behandelt.

Wurde der Status festgestellt, sollte man das Thema dennoch nicht aus den Augen verlieren. Denn neue Tatsachen, wie beispielsweise eine neue Aufgabe im Unternehmen oder die Bürgschaft für einen Firmenkredit, können zu einer Statusänderung führen. Um sicher zu gehen, sollte man solche Veränderungen umgehend der Krankenkasse oder Sozialversicherung mitteilen.

Zuviel gezahlte Beiträge können nur zurückgefordert werden, wenn der verwandte Mitarbeiter zuvor offiziell von der Sozialversicherungspflicht befreit wurde, Außerdem gilt es Fristen zu beachten. So kann man beispielsweise die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur für die letzten vier Jahre zurückfordern. Alle anderen Zahlungen sind verjährt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)