Viele Kurzarbeiter zahlen zu viel Steuern

Wer in Kurzarbeit oder Altersteilzeit beschäftigt ist, sollte bei den Angaben zur Rentenversicherung besonders sorgfältig vorgehen. Denn schon ein kleiner Fehler kann mehrere hundert Euro kosten.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) ruft Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit oder Altersteilzeit befinden, explizit dazu auf, in aktuellen Lohnsteuerbescheinigungen auf Fehler bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung zu achten. Denn hier werden oft zu hohe Arbeitgeberbeiträge angegeben, was zu steuerlichen Nachteilen von mehreren hundert Euro führen kann.

In der Regel setzen Arbeitnehmer ihre Rentenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen ab. Dafür übernehmen sie häufig die Beiträge aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag üblicherweise jeweils zur Hälfte bezahlen, steht in den Zeilen 22 und 23 dann auch derselbe Betrag.

Bei Kurzarbeit ist das aber anders, so die Warnung des NVL. Denn die Arbeitgeber zahlen zusätzliche Beiträge für die ausgefallene Arbeitszeit. Auch bei Altersteilzeit wird der Rentenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber aufgestockt. Weil diese höheren Arbeitgeberanteile mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, bleiben sie nach den gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Zwecke unberücksichtigt. Der Arbeitgeber dürfte diese Teilbeträge deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Wenn dies fälschlicherweise trotzdem geschieht, ergibt sich für Arbeitnehmer ein steuerlicher Nachteil, der mehrere hundert Euro betragen kann. Denn das Finanzamt fasst bei der Berechnung der Sonderausgaben Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem vom Gesetz vorgegebenen Berechnungsschema zusammen. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass bei zu hoch ausgewiesenen Arbeitgeberbeiträgen der Sonderausgabenabzug zu gering ausfällt.

Der Arbeitnehmer muss deshalb genau auf die Angaben achten und einen zu hohen Arbeitgeberbeitrag in seiner Steuererklärung korrigieren. Wie der NVL warnt, ist das Problem damit in vielen Fällen aber nicht beseitigt. Da die Finanzämter die Arbeitgeberdaten meist ja auch noch elektronisch erhalten, werden auch dabei die falschen Angaben übermitteln. Häufig werden im Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung mit den gemeldeten Arbeitgeberdaten überschrieben, so dass der Fehler sich auf diesem Wege wieder einschleicht.

Arbeitnehmer sollten deshalb auch die Berechnungen im Steuerbescheid nochmals genau überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)