Vollstreckungsaufschub muss nicht schriftlich erfolgen

Zusagen vom Finanzamt müssen nicht schriftlich erfolgen. Auch mündliche Absprachen können eine Verjährungsunterbrechung zur Folge haben.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Da hat sich jemand wohl zu früh gefreut: Weil der zuständige Steuerbeamte eine mündliche Absprache nicht schriftlich bestätigt hatte, ging eine Steuerzahlerin davon aus, dass die Ansprüche des Finanzamts verjährt sind. Das ist aber nicht der Fall, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil erklärt (Urteil vom 8. Februar 2012, Az.: 2 K 1893/10). Wurde ein Vollstreckungsaufschub nur mündlich erklärt, ist die Steuer-Zahlungsverjährung dennoch unterbrochen.

Geklagt hatte eine Steuerzahlerin, die beim Finanzamt Schulden in Höhe von fast 35.000 Euro angesammelt hatte. Die eigentliche Steuernachforderung betrug 8.000 Euro, der Rest der Summe entfiel auf Säumniszuschläge für die Rückstände, die sich in den Jahren 1995 bis 1999 angesammelt hatten. Sie sprach beim zuständigen Finanzamt vor und vereinbarte eine Ratenzahlung von 300 Euro im Montag. Diese Zahlungen leistete sie in den Jahren 2001 bis 2007 zuverlässig. Anfang 2007 stellte sie die Zahlungen ein und teilte dem Finanzamt mit, dessen Ansprüche seien zum 31. Dezember 2006 verjährt. Das sah das Finanzamt aber nicht so, die Parteien trafen sich vor Gericht.

Die Klägerin vertrat hier die Ansicht, der durch den zuständigen Finanzbeamten zugesagte „Vollstreckungsaufschub“ dürfe nicht als verjährungsunterbrechende Handlung gewertet werden. Es habe sich lediglich um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah es jedoch anders und stellte sich auf die Seite der Finanzbehörde. Die Zahlungsverjährung einer Steuernachforderung werde durch einen Vollstreckungsaufschub unterbrochen und dauere fort, bis dieser abgelaufen sei. Den Vollstreckungsaufschub habe der zuständige Beamte mündlich erteilt. Eine schriftliche Zusage bzw. Bestätigung dieser Absprache sei nicht erforderlich gewesen, da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine solche Anforderung nicht erkennen lasse. Ein Verwaltungsakt müsse nur dann durch einen "Bescheid" erlassen werden, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei. Für eine Verjährungsunterbrechung von Steuerschulden sei das aber nicht vorgegeben.

Auch mit dem Einwand, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden könne, blitzte die Klägerin vor Gericht ab. Entscheidend sei, dass der Schuldner erkennen könne, dass das Finanzamt den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Daran habe es nach dem Gespräch mit dem Finanzbeamten keine ernsthaften Zweifel geben können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, alle Revision wurde allerdings nicht zugelassen. (masi)