Weihnachtsgeld trotz Kündigung?

Ein Arbeitgeber darf die Zahlung des Weihnachtsgelds verweigern, wenn das Arbeitsverhältnis demnächst erlischt. Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Vertrag.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen wird, muss unter Umständen auf das Weihnachtsgeld verzichten – auch wenn er zu dessen Auszahlungszeitpunkt noch im Betrieb ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber auf eine entsprechende Vertragsklausel verweisen kann, die die Weihnachtsgratifikation vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig macht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt (Urteil vom 18. Januar 2012 , Az.: 10 AZR 667/10).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit dem Novembergehalt üblicherweise auch eine Weihnachtsgratifikation bekommen sollte. Doch diese wurde ihr verweigert, weil der Arbeitgeber ihr wenige Tage zuvor gekündigt hatte. Laut Arbeitsvertrag war ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis die Voraussetzung für die Auszahlung. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin unter anderem auch mit der Begründung, nicht sie, sondern der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis am 23. November gekündigt, sie treffe also keine Schuld daran, dass sie sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befunden habe.

Vor Gericht bekam sie zunächst Recht, die Vorinstanzen entschieden zu ihren Gunsten. Doch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Revision des Arbeitgebers das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Wie die Richter am Bundesarbeitsgericht feststellten, hält die Vertragsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Denn die Zahlung der Weihnachtsgratifikation werde hier eben nicht von erfolgten Arbeitsleistungen, sondern explizit von einem bestehenden Arbeitsverhältnis abhängig gemacht. Somit sei die Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB vereinbar.

Wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, spiel dem Gericht zur Folge keine Rolle. Das Motiv aber unter Umständen schon: So hatte die Klägerin angegeben, ihr sei nur gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichten wollte. Deshalb hat das Bundesgericht den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob der Eintritt der Klausel-Bedingung vom Arbeitgeber treuwidrig herbeigeführt wurde. Dann gilt er nach § 162 Abs. 2 BGB nämlich als nicht erfolgt und der Ex-Arbeitgeber muss doch noch zahlen. (masi)