Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen verboten

Wird der aktuelle Warenpreis in der Werbung mit einem anderen verglichen, so muss der Kunde genau über die Details des Vergleichsbetrages informiert werden. Sonst handelt es sich um irreführende Werbung.

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Von
  • Marzena Sicking

Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und somit irreführend. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 24.01.2013, Az.: 4 U 186/12).

Geklagt hatte eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld, die verschiedene Produkt importiert und überregional vertreibt. Ihre Klage richtete sich gegen einen Wettbewerber, der für die von ihm angebotenen Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten "Statt"-Preisen warb.

Das zuständige Landgericht gab dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung statt. Mit der Anfechtung des Urteils wurde diese jedoch zunächst aufgehoben. Die Richter vertraten nunmehr die Ansicht, dass die Werbung nicht mehrdeutig und irreführend sei, da es sich bei den beworbenen Produkten nicht um Markenware handle. Doch der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers im aktuellen Urteil doch noch bestätigt.

Werbung mit einem nicht näher erläuterten "Statt"-Preis sei irreführend, so das Urteil. Denn der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher könne sie nicht genau zuordnen. So könne er die Werbung so auffassen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen handle, den der Anbieter selbst zuvor verlangt hat. Das würde der Information entsprechen, die das Unternehmen auch vermitteln wollte. Allerdings könne es genauso gut sein, dass der Verbraucher annimmt, der durchgestrichene Preis werde üblicherweise vom regulären Einzelhandel für das Produkt gefordert. Dies konnten und wollten die Richter auch deshalb nicht ausschließen, weil es sich bei dem Beklagten um eine sogenannte Postenbörse handelte. Zu deren Geschäftsmodell gehört es unter anderem auch, Restposten aufzukaufen und sie im Vergleich zu den regulären Preisen deutlich günstiger anzubieten.

Zwar ist mehrdeutige Werbung nicht grundsätzlich verboten, allerdings muss der Werbende sicherstellen, dass jede der möglichen Auslegungen auch wahr ist. Erweist sich eine der Botschaften, die beim Kunden ankommen könnten als falsch, so ist die Werbung unlauter. Genau das traf im verhandelten Fall zu. Denn die durchgestrichenen Preise waren nicht die im Einzelhandel üblichen. (gs)
(masi)