Versteuerung von elektrischen Dienstwagen: Grenze steigt auf 70.000 Euro

Künftig darf ein privat genutzter Dienstwagen statt maximal 60.000 bis zu 70.000 Euro kosten, um von der 0,25-Prozent-Regelung zu profitieren.

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BMW i4

Der BMW i4 gehört zu den Autos, die mit der Anhebung der Grenze für Dienstwagen-Berechtigte interessanter als bisher werden.

(Bild: heise online; mfz)

Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Christoph M. Schwarzer
Inhaltsverzeichnis

Fahrer von Elektroautos als Dienstwagen profitieren stärker als bisher vom Wachstumschancengesetz. Die sogenannte 0,25 Prozentregel gilt bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 statt bisher von bis zu 60.000 Euro. Die Steuererleichterung gilt rückwirkend für ab dem 1. Januar 2024 neu angeschaffte, elektrische Pkw. Das Wachstumschancengesetz wurde am 22. März vom Bundesrat gebilligt; das Inkrafttreten ist Formsache.

Selbstständige, die einen gewerblich zugelassenen Pkw privat nutzen wollen, müssen das als geldwerten Vorteil versteuern. Auch bei Angestellten, die ihren Dienstwagen privat nutzen wollen, ist das so. Theoretisch gibt es die Option, ein Fahrtenbuch zu führen und exakt abzurechnen. Die meisten Nutzer wählen aber die praktische Pauschale: Eigentlich müssen Steuern für 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat gezahlt werden. Dazu addieren sich im Regelfall 0,03 Prozent pro Kilometer für den Arbeitsweg.

E-SUVs im Test

Für Elektroautos reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Bruttolistenpreises. Hieraus hat der Volksmund – juristisch nicht ganz korrekt – die "0,25 Prozentregel" gemacht. Der Nachlass gilt auch für die Besteuerung des Arbeitswegs, das ist ein wichtiger Faktor. Beispiel Tesla Model Y: Wer die Performance-Ausführung ab 58.490 Euro haben wollte, war zwar mit der Anhängerkupplung für 1350 Euro mit 59.840 noch geradeso unter dem Schwellenwert von 60.000 Euro. Mit einer Wunschfarbe wie Quicksilver (2600 Euro) und in Summe 62.440 Euro war das aber vorbei.

Ab diesem jetzt angehobenen Wert ist die Bemessungsgrundlage nur noch halbiert (0,5 Prozentregel). Statt der Versteuerung von knapp 150 Euro monatlich waren es beim imaginären Tesla Model Y Performance also plötzlich gut 312 Euro. Mit der Neuregelung sind es aber nur rund 156 Euro, die zu versteuern sind. Die mögliche Ersparnis kann für Selbstständige und Dienstwagenberechtige kaufentscheidend sein. Hier ist abseits der abgeschafften Direktkaufprämie ("Umweltbonus") eine enorme Pull-Wirkung entstanden.

Wichtiger als für Tesla dürfte die Anhebung von 60.000 auf 70.000 Euro (ursprünglich wurden sogar 80.000 Euro diskutiert) für Marken wie BMW oder Mercedes sein. Bei BMW wurden zum Beispiel im vergangenen Jahr hierzulande 12.869 i4 neu zugelassen. Beim i4 hat BMW nach dem eDrive40 für 59.800 Euro den eDrive35 für 56.500 Euro nachgeschoben. Der wahrscheinlichste Grund hierfür dürfte neben den typischen firmeninternen Grenzwerten die 60.000-Euro-Schwelle gewesen sein. Mit der Anhebung auf 70.000 Euro können Interessierte nicht nur zum eDrive40 greifen, sondern auch einige Extras dazu bestellen, ohne in die Steuerfalle zu tappen. Die auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines gewerblich angeschafften Elektroautos ist für alle Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 befristet.

Während die 0,25 Prozentregel für leicht verständlich ist, wird es bei Plug-in-Hybriden kompliziert. Grundsätzlich kann die Bemessungsgrundlage für Plug-in-Hybride nur auf die Hälfte reduziert werden. Eine Unterscheidung innerhalb dieser Antriebsart nach dem Bruttolistenpreis wie bei Elektroautos ist nicht vorhanden. Die Bundesregierung hatte diskutiert, den Steuernachlass nur zu gewähren, wenn die überwiegend elektrische Nutzung nachgewiesen wurde. Dieses Vorhaben wurde gestrichen, weil die Überprüfung des Nachweises zu aufwendig gewesen wäre. Die Koalition einigte sich stattdessen darauf, die Direktkaufprämie früher als für Elektroautos ersatzlos abzuschaffen.

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Um in den Genuss des Vorteils zu kommen, mussten Plug-in-Hybride mindestens eine von zwei Voraussetzungen erfüllen: Entweder musste der CO₂-Ausstoß im WLTP unter 50 Gramm pro Kilometer liegen, oder die Mindestreichweite im E-Modus musste mehr als 60 Kilometer betragen. Diese Mindestreichweite wurde auf 80 Kilometer angehoben. Als Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss bleibt es auch 2025 bei der oder-Regelung, obwohl ursprünglich eine und-Regelung geplant war. Interessenten sollten unbedingt die Details der finalen Fassung abwarten und lesen, weil hier noch keine letzte Klarheit vorhanden ist.

Weil rund zwei Drittel aller Neuwagen gewerblich zugelassen werden, werden auch immer wieder politische Forderungen laut, die eine größere Spreizung zwischen Elektroauto einerseits und konventionellen Pkw mit Verbrennungsmotor ohne Ladestecker andererseits sehen wollen. So könnte die 1-Prozentregelung zum Beispiel durch eine 1,25- oder 1,5-Prozentregel ersetzt werden, wodurch der Abstand zu den 0,25 Prozent bei den Elektroautos noch größer werden würde. Nach der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ist mit Blick auf die Bundestagswahlen 2025 aber eine weitere Modifikation unwahrscheinlich. Im nächsten Wahlkampf könnte das aber zum Thema werden.

(mfz)