Vorsicht, Kunde: Rufnummer sichern beim Providerwechsel

Was „jederzeit monatlich kündbar" wirklich bedeutet und wann die Rufnummernportierung scheitern kann. Wir klären die wichtigsten Rechte beim Anbieterwechsel.

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Zwei Hände halten Smartphone, im Vordergrund Linien als Symbol für soziale Verbindungen

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Inhaltsverzeichnis

Ein flexibler Mobilfunkvertrag, jederzeit kündbar, klingt nach maximaler Freiheit. Doch wenn der Provider die Kündigung erst verspätet akzeptiert und die Rufnummernportierung blockiert, wird es für Kunden schnell frustrierend.

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Im Mobilfunk gibt es zwei Vertragsarten: Prepaid und Laufzeitverträge. Bei Prepaid-Tarifen zahlt man im Voraus und surft oder telefoniert, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Prepaid bietet volle Kostenkontrolle, das schützt insbesondere Kinder, Senioren und Menschen mit eingeschränkter Bonität vor unerwartet hohen Rechnungen.

Laufzeitverträge rechnen am Monatsende ab und haben oft eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, einige auch von 12 Monaten. Viele Provider bieten inzwischen auch Verträge mit einer Laufzeit von nur einem Monat an. Mit einem kurzfristig kündbaren Vertrag haben Kunden bei Tarifänderungen eine bessere Verhandlungsposition gegenüber dem Kundenservice.

c't-Redakteur Urs Mansmann empfiehlt als Faustregel: Bis etwa 10 Gigabyte monatlichem Datenverbrauch fährt man mit Prepaid oft günstiger. Darüber hinaus lohnen sich eher Laufzeitverträge.

Das mittlere monatliche Datenvolumen für aktive Mobilfunkanschlüsse in Deutschland lag 2024 unter 8 GByte. Bei mehr als 10 GByte lohnen sich Laufzeitverträge.

(Bild: Bundesnetzagentur; VATM; Dialog Consult / Statista 2026)

Seit dem 1. März 2022 verlängern sich Laufzeitverträge nach Ende der Mindestlaufzeit nicht mehr um ein weiteres Jahr, sondern nur noch auf unbestimmte Zeit. In dieser können Kunden den Vertrag gemäß § 56 Abs. 3 TKG jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen.

Das Wort „jederzeit" macht den Unterschied in einem Vertrag. Steht dort „monatlich kündbar“ oder „jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar“, greift § 188 Absatz 2 BGB: Wer am 10. Januar kündigt, beendet den Vertrag zum 10. Februar, und nicht erst zum Monatsende.

Für die Kündigung selbst empfiehlt Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast ausschließlich den Weg per E-Mail. Service-Chats binden Kunden an die geschlossene Plattform des Anbieters. Auf Chat-Verläufe hat man nach Vertragsende keinen Zugriff mehr. Eine E-Mail dokumentiert die Kündigung dagegen dauerhaft und beweissicher auf dem eigenen Rechner.

Die E-Mail sollte einen eindeutigen Betreff haben, am besten mit Kündigung, Vertragsnummer, Datum und im Text selbst einen Verweis auf § 56 TKG nebst der Forderung nach taggenauer Kündigung, erklärt Mühleis. Jeder Anbieter muss auf seiner Website eine E-Mail-Adresse hinterlegen, über die er erreichbar ist.

In Deutschland haben die Menschen deutlich mehr Postpaid-Laufzeitverträge, nur rund 27 Prozent der aktiven SIM-Karten in Deutschland waren 2025 Prepaid-Karten.

(Bild: VATM; Dialog Consult / Statista 2026)

Die Rufnummernmitnahme bereitet Kunden oft Kopfzerbrechen, dabei ist sie im Paragraf 59 Telekommunikationsgesetz (TKG) eindeutig geregelt. Das TKG verpflichtet Anbieter, die Mitnahme der Rufnummer zu ermöglichen, auch während eines laufenden Vertrags. Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2021 enthält die Vorschrift ungewöhnlich deutliche Formulierungen: Anbieter dürfen den Wechsel nicht verzögern oder behindern, sie müssen zusammenarbeiten, und der Dienst darf durch den Wechsel höchstens einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bei längeren Ausfällen stehen Kunden eine Entschädigung von 10 Euro pro Tag zu.

Dass der Gesetzgeber derart explizit wurde, hat seinen Grund: „Jedes Schild hat seine Geschichte", kommentiert Mansmann die jahrelange Praxis mancher Provider, Portierungen zu verschleppen.

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Technisch funktioniert die Portierung im Mobilfunk über eine zentrale Datenbank, die T-Systems im Auftrag aller Netzbetreiber betreibt. Das System arbeitet zuverlässig, vorausgesetzt, die Kundendaten stimmen. Die persönlichen Daten beim alten und neuen Anbieter müssen exakt identisch sein, das gilt auch für zweite Vornamen, Adressen und Geburtsdaten. Wer zwischenzeitlich umgezogen ist, sollte die Adresse zuerst beim alten Provider aktualisieren und erst dann kündigen. Außerdem sollten Kunden Vertragsübernahme und Portierung niemals gleichzeitig beauftragen: erst den Inhaber ändern, dann portieren. Übernimmt der neue Provider den gesamten Portierungsprozess, sollten Kunden die bestehenden Daten zuvor prüfen.

Portierungen funktionieren zwischen allen Mobilfunkverträgen: von Prepaid zu Laufzeit, umgekehrt und untereinander. Ausgenommen ist nur der Wechsel zwischen Mobilfunk und Festnetz. Wichtig: Auch vor Ende der Mindestvertragslaufzeit kann man die Rufnummer mitnehmen. Der alte Vertrag läuft dann mit einer neuen Ersatznummer weiter, muss aber bis zum regulären Ende bezahlt werden.

Endet ein Mobilfunkvertrag ohne erfolgreiche Portierung, gibt es eine vierwöchige Gnadenfrist. Kunden können in dieser Zeit einen neuen Vertrag abschließen und die herrenlose Nummer anfordern. Verfällt die Nummer nach dieser Frist, geht sie unwiderruflich in den Nummernpool des Providers zurück und wird anderweitig vergeben.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen

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(uk)