BGH: Auch behebbarer Mangel kann Rücktrittsgrund sein
- Sven-Olaf Suhl
Autokäufer können einen Wagen mit erheblichem Mangel auch dann zurückgeben, wenn sich später herausstellt, dass der Fehler recht einfach zu reparieren gewesen wäre. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und gab damit einem Autokäufer recht, der nach mehreren Reparaturversuchen unter anderem wegen Lenkproblemen vom Kaufvertrag zurückgetreten war (Az. VIII ZR 139/09).
Der Kunde hatte im September 2003 einen Mazda M 6 Kombi als Neufahrzeug erworben. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs rügte er eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Im November 2005 trat der enttäuschte Mazda-Fahrer vom Kaufvertrag zurück. Erst im anschließenden Gerichtsverfahren hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass sich einer der Beanstandungsgründe mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben lassen – nämlich durch korrektes Einstellen der Vorderachse.
Hierauf komme es jedoch nicht mehr an, urteilte der BGH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bei der Frage, ob ein Mangel so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, komme es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Spätere Erkenntnisse bräuchten dabei nicht berücksichtigt werden.
Da der Rücktritt schon wegen der Lenkprobleme Erfolg hatte, musste der BGH nicht entscheiden, ob auch leichte Rostanhaftungen am Unterboden eines Neufahrzeugs, die der Gutachter ebenfalls an dem monierten Kombi festgestellt hatte, einen ausreichenden Rücktrittsgrund dargestellt hätten. (mit Material der dpa) (ssu)