Nach dem spickmich-Urteil: Rechtssicherheit für Bewertungsportale?

Die AOK sieht nach dem Urteil des BGH zum Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de auch die Pläne für ein Ärztebewertungsportal gestärkt. Ein eindeutiges Grundsatzurteil hat der BGH aber nicht gefällt; Datenschützer fordern gesetzliche Regelungen.

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  • dpa

Die AOK sieht sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zum Schülerportal spickmich.de in ihren Plänen für eine Ärztebewertung im Internet gestärkt. "Die Entscheidung bedeutet Rechtssicherheit", sagte ein AOK-Sprecher der "Berliner Zeitung. Die AOK plant ebenfalls ein Bewertungsportal, jedoch für Ärzte. Der "AOK-Arzt-Navigator", der im Laufe des Jahres starten soll, zielt auf Verbesserungen der Behandlungsqualität. Bereits vor seinem Start wehren sich Ärzte, die darin online beurteilt werden sollen, gegen das neue Angebot.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag in Karlsruhe die Revision einer Lehrerin zurückgewiesen. Die Pädagogin war von Schülern bei spickmich bewertet worden; im Unterrichtsfach Deutsch hatte sie die Note 4,3 erhalten. Sie pochte auf Löschung des Eintrags mit vollem Namen. Im konkreten Fall hatten die Karlsruher Richter keine Einwände dagegen, wie die rund 1,1 Millionen Nutzer von spickmich.de anonym ihre Lehrer benoten. Die Bewertungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt, das Persönlichkeitsrecht der Frau sei nicht verletzt. Der BGH betonte aber, dass sein Urteil keine grundsätzliche Bedeutung für andere Bewertungsportale im Netz habe.

Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert forderte indes gesetzliche Regelungen für andere Bewertungsportale. "Der Wildwuchs ist wahnsinnig groß", sagte er dem Kölner Stadt- Anzeiger. "Bewertungsportale gibt es wahnsinnig viele. Und viele von diesen Bewertungsportalen bewegen sich außerhalb des rechtlich Zulässigen." Im Prinzip sei der juristische Weg, den die Lehrerin gegen spickmich gegangen sei, der richtige. "Grundsätzlich aber – und das ist eigentlich das Hauptproblem – sind die gesetzlichen Regelungen, die wir zum Datenschutz im Internet haben, völlig unzureichend." Der Staat müsse "Kriterien festlegen für die Abwägung von Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit".

Ein eindeutiges Grundsatzurteil ist beim BGH im Verfahren um spickmich.de am Ende jedenfalls nicht herausgekomen. Dennoch gibt das spickmich-Urteil eine Richtung vor: Bewertungsportale im Internet sind nicht von vornherein verboten – zumindest dann, wenn die Betreiber Vorsicht walten lassen. Zwar legte die BGH-Senatsvorsitzende Gerda Müller bei der Urteilsverkündung großen Wert darauf, dass das Gericht nur über diesen Einzelfall entschieden habe. Wie die Abwägung in anderen Konstellationen ausfalle – "das muss offen bleiben". Das spickmich-Urteil ist also mit Sicherheit nicht das letzte Urteil zum Thema Bewertungsportale; ähnlich wie beim Dauerstreit um die Zulässigkeit von Promi-Fotos in den Medien wird der Senat seine Leitlinien erst nach und nach entwickeln.

Allerdings enthält das Urteil bereits einige deutliche Hinweise für die boomende Branche der zahllosen Portale, die von einer neuen Bewertungswelle zeugen – Reisen und Restaurants, Köche oder Anwälte, Bücher und Kosmetik, kaum etwas bleibt unbenotet.

Das zentrale Argument des BGH lautet: Die Lehrer sind lediglich in ihrer "Sozialsphäre" betroffen, also in ihrem berufliche Wirken. Und die ist deutlich weniger schützenswert als die Privatsphäre. Bei Pädagogen ist dies besonders augenfällig, immerhin erteilen sie selbst ihren Schülern ebenfalls Noten. Zudem sind die spickmich-Bewertungskategorien durchaus sachbezogen gestaltet; selbst "cool und witzig" ist letztlich nur eine Art Verhaltensnote von Schülern für Lehrer. Und angreifbare Attribute wie "sexy" und "hässlich" hat spickmich inzwischen gestrichen. Außerdem ist das Schülerportal keineswegs ein öffentlicher "Pranger". Nutzer müssen sich vorher unter Angabe der E-Mail registrieren lassen, zudem ist der Zugang auf eine Schule beschränkt. Zwar sind die Bewertungen gegen Manipulationen nicht absolut geschützt, allerdings schätzt der BGH die Gefahr offenbar als gering ein.

Überträgt man das Urteil auf andere Portale, dann folgt daraus: Unsachliche Bewertungskategorien, sensible private Informationen, öffentliches Anprangern, womöglich mit gravierenden beruflichen Konsequenzen für Betroffene – all dies kann die juristische Beurteilung ins Gegenteil umschlagen lassen. Spaßportale, die auf Kosten ihrer "Opfer" unseriöse Urteile abgeben, dürften in Karlsruhe keine Chance haben. spickmich.de dagegen dürfte die Lehrerklage vermutlich als willkommene Publicity verbuchen können. Am Dienstag nach der Urteilsverkündung meldete die Website Stau: "Im Moment ist gerade super viel los auf spickmich, darum kann leider nicht jeder auf die Seite."

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(dpa) / (jk)