Steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen präzisiert.

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Von
  • Marzena Sicking

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 17. Juli 2013, Az.: X R 31/12) die Richtlinien präzisiert, die für die steuermindernde Berücksichtigung von Angehörigenverträgen bzw. den entsprechenden Gehältern zu gelten haben.

Geklagt hatte der Inhaber einer Werbeagentur, der sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Mutter 2005 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Laut diesen Arbeitsverträgen leisteten die Eltern Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Stunden pro Woche. Eine im Jahr 2007 durchgeführte Prüfung des Rentenversicherungsträgers ergab keine Auffälligkeiten.

Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt dem Geschäftsmann allerdings rückwirkend den Betriebsausgabenabzug für die an die Eltern gezahlten Löhne. Begründung: Es seien keine Aufzeichnungen über die von ihnen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Der Gewinn der Werbeagentur wurde entsprechend erhöht und ein neuer Steuerbescheid erlassen. Dagegen klagte der Betroffene.

Vor dem zuständigen Finanzgericht scheiterte er. Die Richter stellten fest, dass die Arbeitsverträge vom Finanzamt nicht anerkannt werden müssten, da sie nicht entsprechend der schriftlichen Vereinbarung durchgeführt worden seien: Die Eltern hätten tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden für ihren Sohn gearbeitet, fremde Arbeitnehmer hätten sich darauf nicht eingelassen. Die Mehrarbeit hatten die Eltern vor Gericht bestätigt.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte jedoch Erfolg. Wie die Richter erklärten, sei die Auffassung, die ertragsteuerrechtliche Anerkennung sei allein deshalb zu versagen, weil die Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden als vereinbart geleistet hätten, rechtsfehlerhaft. Vielmehr sei der Umstand, dass beide Elternteile offenbar unbezahlte Mehrarbeit geleistet hätten, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend bei der Beurteilung von Angehörigenverträgen sei, ob der angebliche Arbeitnehmer für die an ihn gezahlte Vergütung tatsächlich die vereinbarte Gegenleistung erbracht habe. Und das sei auch der Fall, wenn er diese Pflichten durch Mehrleistung übererfüllt.

Die Bedenken des Finanzgerichts in Bezug auf ein möglicherweise bestehendes Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und der dafür bezogenen Vergütung teilten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht: Der steuerrechtlichen Anerkennung stehe dies nicht entgegen, auch wenn die Mehrarbeit durch das verwandschaftliche Näheverhältnis veranlasst gewesen ist. Wie die Richter weiter erklärten, habe die vorherige Instanz zudem nicht berücksichtigt, dass eine solche Übererfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten auch zwischen fremden Dritten nicht völlig unüblich ist. ()