Abgasbetrug: Staatsanwaltschaft durchsucht VW

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat im Zusammenhang mit dem Betrug an der Abgasnachbehandlung Büros von Volkswagen durchsucht. Die Maßnahme hänge mit Ermittlungen gegen Einzelbeschuldigte zusammen und beziehe sich auf Dieselfahrzeuge mit Motoren des Typs EA 288

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VW EA 288

(Bild: VW)

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  • dpa

Der EA 288 wird bis heute verbaut - beispielsweise in den Skoda Kodiaq RS.

(Bild: VW)

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat im Zusammenhang mit dem Betrug an der Abgasnachbehandlung Büros von Volkswagen durchsucht. Die Maßnahme hänge mit Ermittlungen gegen Einzelbeschuldigte zusammen und beziehe sich auf Dieselfahrzeuge mit Motoren des Typs EA 288, teilte Volkswagen am Dienstagabend (4. Dezember 2019) in Wolfsburg mit.

VW kooperiert

Der Konzern habe die den Vorwürfen zugrundeliegenden technischen Sachverhalte den zuständigen Ermittlungs- und Zulassungsbehörden frühzeitig offen gelegt. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig bestätigte die Durchsuchung, wollte aber mit Blick auf laufende Ermittlungen keine weiteren Angaben zum Hintergrund machen. Das Unternehmen kooperiere mit der Staatsanwaltschaft, obwohl es die Rechtsauffassung und die daraus resultierenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für unbegründet halte, hieß es von VW.

Bereits im September 2019 hatten die Wolfsburger einen Medienbericht in Bezug auf den Motortyp EA 288 zurückgewiesen. Der EA 288 mit der Abgasnorm Euro-6 ist ein Nachfolger des ursprünglichen Dieselmotors EA 189 von VW, bei dem eine Zykluserkennung gesetzeswidrig genutzt wurde, um Abgas- und Verbrauchstests auf dem Prüfstand zu manipulieren.

VW: „Keine Zykluserkennung im EA 288“

Laut VW war der Motor EA 288 bereits 2015 untersucht worden, im September 2019 bekräftigte VW: „Kein Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA 288 nach dem heute gültigen Abgasstandard EU6 enthält eine Zykluserkennung.“ Auch das Bundesverkehrsministerium hatte das bestätigt: „Unzulässige Abschalteinrichtungen konnten nicht festgestellt werden – auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung.“ (mfz)