Gesetz gegen Hassnachrichten: Strafverfolger fordern mehr Daten fürs BKA

In einer Anhörung zum Gesetzentwurf gegen "Rechtsextremismus und Hasskriminalität" sehen Staatsanwälte Bedarf für mehr Daten über Social-Media-Nutzer fürs BKA.

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Gesetz gegen Hassnachrichten: Strafverfolger fordern mehr Daten fürs BKA

(Bild: sebastianosecondi / Shutterstock.com)

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Der Hate-Speech-Beauftragte der bayerischen Justiz, Klaus-Dieter Hartleb, bezeichnete die im geplanten Gesetz gegen Hassnachrichten vorgesehene Auflage, die verwendeten IP-Adressen und Portnummern mitzuliefern, als voraussichtlich "oft nicht ausreichend". In einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags meinte er, bei der geplanten Meldepflicht von Verdachtsfällen ans Bundeskriminalamt (BKA) für Betreiber sozialer Netzwerke sollten die Abgeordneten, "nicht auf halbem Wege stehenbleiben".

Laut dem Gesetzentwurf "zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität" sollen Betreiber großer Social-Media-Plattformen wie Facebook, TikTok, Twitter und YouTube strafrechtlich relevante Inhalte wie Hassbeiträge oder Terrorismuspropaganda nicht mehr nur auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) löschen, sondern auch ans BKA weiterleiten müssen. Hartleb meint, gemeldet werden müsse auch "die URL, ein sekundengenauer Zeitstempel" des abgesetzten Beitrags sowie Bestandsdaten wie Name und Anschrift eines Kommentators, der damit sofort identifizierbar wäre.

"IP-Adressen sind flüchtig", erklärte auch Andreas May von der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Dies mache sich gerade in "Massenverfahren" bemerkbar, wie sie hier vorgesehen seien. Ohne Port seien die Internetkennungen bei Nutzung mobiler Endgeräte wertlos. Bei der bereits gemeinsam mit dem BKA praktizierten Verfolgung von Straftaten im Bereich sexuellen Kindesmissbrauchs müssten daher 50 Prozent der Fälle eingestellt werden, was teils am Einsatz von "NAT-Routern" liege, die per Network Address Translation zwischen öffentlichen und privaten IPv4-Adressen vermitteln.

Auch die Zugangsanbieter müssten auf der anderen Seite IP-Adressen und Portnummern länger speichern, betonte May. Sonst sei eine effiziente Strafverfolgung nicht möglich. Auch müsse noch der Rechtsrahmen für das BKA klargestellt werden, damit dieses im Sinne des Bundesrats unzweifelhaft eine Filterfunktion ausüben und Fälle ohne Relevanz aussortieren könne.

BKA-Vizepräsident Jürgen Peter wandte sich gegen Appelle, die Datenweitergabe durch die Netzwerkbetreiber unter einen Richtervorbehalt zu stellen. Bei einer solchen "Standardmaßnahme" mit einer "sehr geringen Eingriffstiefe" könnte die Behörde sonst das von der Politik offenbar gewünschte "Massengeschäft" nicht abdecken. In anderen Kriminalitätsbereichen, in denen das BKA eine Zentralstellenfunktion ausübt, erhalten die Ermittler vor allem Metadaten. Es würden aber auch Inhaltsdaten weiterverarbeitet, wenn möglicherweise auf ein Kreuztreffer etwa zu Nicknames beispielsweise in politischen Datenbanken festgestellt werde. Damit die Informationen weiter genutzt werden dürften, müssten Anhaltspunkte vorliegen, dass Verdächtige "tatsächlich Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden".

Der Mainzer Staatsrechtler Matthias Bäcker riet davon ab, IP-Adressen und weitere Identifikationsdaten sofort mit ans BKA zu übermitteln. Dies sei nicht erforderlich, wenn die Behörde nicht zu einem Tatverdacht komme. Daher brachte er ein zweistufiges Verfahren ins Spiel. Denkbar sei es etwa, die Internetkennungen beim BKA oder den Plattformbetreibern per "Quick Freeze" zunächst einzufrieren und diese beziehungsweise bereits die Zuordnungen zu Nutzern freizugeben, sobald sich ein Verdacht erhärtet habe.

Ein "fundamentaleres" Problem machte Bäcker neben einem generell zu weit gefassten BKA-Gesetz bei der geplanten ausgedehnten Klausel zur Bestandsdatenauskunft aus, wonach künftig neben Telekommunikationsfirmen auch Anbieter von Telemediendiensten wie WhatsApp, Gmail, Facebook, Tinder & Co. prinzipiell sensible Daten von Verdächtigen wie Passwörter und IP-Adressen an Sicherheitsbehörden herausgeben müssten. Der vorgesehene Zugriff erfordere eine "komplexe Regulierungsanstrengung", bei der neben dem Datenschutz auch das EU-Recht berücksichtigt werden müsste.

Von diesem Passus betroffen wären ungefähr 2,3 Millionen geschäftsmäßige Anbieter, gab Henning Lesch vom eco-Verband der Internetwirtschaft zu bedenken. Ermöglicht würde so nicht nur der Zugriff auf ein Nutzerkonto, sondern eine Art "virtuelle Hausdurchsuchung" und die "komplette Übernahme der Online-Identität des Betroffenen". Berechtigte könnten Inhalte damit auch verändern. Der Gesetzgeber sollte daher zumindest klarstellen, dass Diensteanbieter keine Mitwirkungspflicht haben, keine Informationen über Entschlüsselungsverfahren veröffentlichen sowie Passwörter nicht zurücksetzen müssen. Auch müssten die Auskunfts- und Meldepflichten auf besonders schwere Straftaten eingegrenzt werden.

Josephine Ballon von der Hilfsorganisation HateAid begrüßte zwar prinzipiell das Vorhaben, schärfer gegen "Hasskriminalität" und den damit oft verbundenen "organisierten Rechtsextremismus" vorzugehen. Dafür sei es aber nicht nötig, Daten von Tausenden von Menschen allein auf der Grundlage ans BKA zu liefern, "dass Mitarbeiter sozialer Netzwerke die Inhalte für rechtswidrig halten". Mit der großen Gefahr, schnell in einer polizeilichen Datenbank zu landen, werde die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Auch Bäcker sprach gerade bei Volksverhetzung von "teils schwierigen Abwägungen", die selbst für Rechtswissenschaftler ein "Albtraum" seien.

Der Münchner Strafrechtler Armin Engländer und Stephan Conen vom Deutschen Anwaltverein kritisierten vor allem die erweiterten und verschärften Straftatbestände. Schon mit einem Facebook-Like, mit dem ein Nutzer noch gar nicht begangene Delikte billige, drohe Ungemach, meinte Engländer. Beim Auffordern, Bedrohen oder Ankündigen seien die Anforderungen ebenfalls nicht sonderlich hoch. Ein pubertäres Imponiergehabe nach dem Motto "willst paar aufs Maul" auf dem Schulhof könnte bereits als Straftat gewertet werden, ergänzte Conen. Das Strafrecht werde für viele der bestehenden Probleme rund um Hass und Hetze wohl nicht die gewünschten Antworten bieten.

Der Sache wenig dienlich wäre "eine Flut von Vorgängen, aber nur ein kleines Rinnsal an Verurteilungen", erläuterte Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen. Die ausgelösten Bedarfe bei Polizei und Justiz habe die Politik bisher noch nicht hinreichend berücksichtigt. So wäre es allein in NRW nötig, eine "mittelgroße Staatsanwaltschaft komplett neu zu schaffen". Bei der Meldepflicht zeigte Hartmann im Gegensatz zu seinen Kollegen eine "hohe Sympathie für ein Quick-Freeze-Verfahren" als Kompromiss. (anw)