Ladestation für E-Auto: Dürfen Mieter den Anbieter selbst wählen?

Wenn Mieter eine eigene Ladestation für ihre Elektrofahrzeuge installieren wollen, hat der Vermieter ein Recht auf Mitsprache.​

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Mieter sollten vor einer Installation einer Wallbox in einer Gemeinschaftsgarage den Vermieter ins Boot holen. Im Bild ein Mustang Mach-e (Test)

(Bild: Dirk Kunde)

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Von
  • dpa

Mieter können nicht frei entscheiden, von welchem Anbieter sie eine Ladestation für ihr Elektroauto einbauen lassen. Auch wenn sie dies auf eigene Kosten tun möchten, haben sie keinen Anspruch auf eine Erlaubnis, wenn dadurch die Gefahr einer Stromnetz-Überlastung besteht.

Das berichtet anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 416 C 6002/21). Die Interessen der anderen Mieter sind zu berücksichtigen.

Der Fall: Die Kläger mieteten eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Die Stellplätze wurden über Hausanschlüsse mit Strom versorgt. Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beantragten sie bei ihrer Vermieterin, eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation beauftragen zu können. Dies sollte 1600 bis 1700 Euro kosten. Es sollte keine Nutzungspauschale erhoben und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden.

Die Vermieterin wollte die Genehmigung nicht erteilen. Über jeden der zwei Hausanschlüsse könnten nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden. Insgesamt hätten aber bereits 27 Mietparteien ihr Interesse an einer Ladestation angemeldet.

Die Beklagte verwies die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger. Für einmalig 1499 Euro und eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine gestaffelte monatliche Strompauschale böte dieser Ladestationen an. Nur dieser Versorger könne genügend Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es nicht möglich, den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.

Die Klage der Mieter dagegen scheiterte vor dem Amtsgericht: Das Ehepaar hat keinen Anspruch darauf, den Anbieter selbst auszusuchen. Zwar könne ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt. Diese müssen dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.

Der Anspruch besteht aber nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter unzumutbar wäre. Auch dürfe der Vermieter eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anstreben. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen.

Aufladen von Elektroautos

(fpi)