Gegen die Spyware, nächster Versuch

Der US-Versandhändler LL.Bean hat mehrere Kunden des umgetauften Spyware-Produzenten Claria (ehemals Gator) wegen Markenrechtsverletzung verklagt.

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Von
  • Hans-Peter Schüler

Der US-Versandhändler LL.Bean hat mehrere Kunden des umgetauften Spyware-Produzenten  Claria wegen Markenrechtsverletzung verklagt.

Claria, besser bekannt unter dem bisherigen Namen Gator, bringt im Bündel mit erwünschten Programmen einen Software-Trojaner in Umlauf, der sich mehr oder weniger deutlich erkennbar auf dem PC seines Opfers einnistet und dann dessen Surf-Verhalten überwacht. Der Zweck des Unterfangens liegt darin, dem Opfer beim Besuch bestimmter Webseiten gezielt die Reklame von Clarias Anzeigenkunden auf den Schirm zu malen -- als Popup-Fenster oder seit einiger Zeit auch als Popunder-Banner, das erst sichtbar wird, wenn man die davor liegenden Fenster geschlossen hat. Klickt der Surfer aus Neugier oder auch nur aus Versehen auf das Banner, notiert das die Claria-Software und übermittelt auch diese Information an den heimischen Server.

Diese Werbepraxis hatte schon im Jahr 2002 amerikanische Gerichte beschäftigt, als namhafte Verlage, darunter die New York Times und die Washington Post, den Anzeigenvermittler wegen Verletzung ihres Urheberrechts belangt hatten. Die Gator-Anzeigen verdeckten nämlich bevorzugt die Werbung, aus denen die klagenden Verlge selbst ihre Einnahmen bezogen. Die Kläger machten zudem geltend, dass Gator unrechtmäßig von der redaktionellen Arbeit der Zeitungsverleger schmarotze. Nach einer vorläufigen Gerichtsentscheidung musste die Anzeigenagentur die Websites der genannten Zeitungen vor Popup-Bannern verschonen, danach kam es zu einer außergerichtlichen Einigung, die diesen Status ohne Richterspruch zementierte.

In einem durch zwei Instanzen gelaufenen Verfahren hatten US-Richter den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch den Claria-Mitbewerber WhenU allerdings nicht anerkannt, weil es die freie Entscheidung der Surfer sei, wem sie die Platzierung von Reklame auf ihren Bildschirmen erlaubten. Offenbar waren die Richter davon ausgegangen, dass die verursachende Trojanersoftware mit ausdrücklichem Wissen des Surfers in Aktion tritt.

Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass sich LL.Bean mit einer neuen Argumentation versucht: Die beklagten Verkaufshäuser, die ihre Reklame über der Webseite des Konkurrenten Bean platzieren lassen, verletzen nach Ansicht von Beans E-Commerce-Chef Lou Kelley dessen Markenrecht. Sie machen sich den guten Namen des Versandhauses zunutze, um ihre eigene Reklame an den Mann zu bringen, und darin sieht Kelley eine illegale Verwertung des Bean-Markenzeichens.

In Deutschland hatte vor kurzem die Autovermietung Hertz eine einstweilige Verfügung gegen Claria erwirkt, weil deren Praxis das Internet-Geschäft des Autovermieters behindert. Sollte sich eine ähnliche Rechtsprechung auch in den USA durchsetzen, können Trojaner-Opfer vielleicht doch noch auf juristischen Rückenwind hoffen. Bisher scheint nämlich die nahe liegende Maßnahme, ein Datenschutz-Gesetz zum Schutz der Surfer gegen spionierende Hintergrundprogramme einzuführen, in den USA nur zögerlich ins Rollen zu kommen. In Deutschland ist davon noch gar nichts zu spüren, weil die Akzeptanz der verwirrenden Fluten klein gedruckter Lizenzvereinbarungen beim Download Trojaner-gespickter Software als Zustimmung der überrumpelten Trojaner-Opfer interpretiert werden kann.

Den besten Schutz verschaffen sich Web-Besucher, indem sie kostenlose und bewährte Spyware-Entferner wie Spybot Search&Destroy oder Ad-aware benutzen. (hps)