Abgasbetrug: Bundesrepublik muss keinen Schadenersatz leisten
Das Landgericht Frankfurt verweist Kläger an die Hersteller manipulierter Diesel. EU-Recht sei berücksichtigt, die Autoindustrie ausreichend überwacht worden.
- Florian Pillau
- mit Material der dpa
Käufer manipulierter Diesel-Fahrzeuge bekommen keinen Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Das entschied das Landgericht Frankfurt. Deutschland habe europäisches Recht ausreichend berücksichtigt und sei seinen Kontrollpflichten gegenüber der Autoindustrie nachgekommen.
Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt werden, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Auch an anderen Landgerichten seien ähnliche Klagen anhängig, da letztlich der Ort des Fahrzeugskaufs die Zuständigkeit begründe.
EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt
Deutschland habe die Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß in nationales Rechts umgesetzt. "Die Mitgliedsstaaten haben bei Verstößen gegen die Richtlinie einen Ermessenspielraum, welche Sanktionen sie festlegen", erklärte die Kammer.
Chronologie des Abgas-Skandals (78 Bilder)
(Bild: EPA
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Die Richter halten die vom Staat vorgesehenen möglichen Sanktionen gegen die Hersteller im Falle der strittigen Manipulationen für ausreichend. So könnten die Typzulassung zurückgenommen, Ordnungsgelder verhängt und schließlich der Verkauf von Autos mit manipulierter Software auch als Betrug strafrechtlich verfolgt werden.
Harte Strafen wie in den USA hätten VW nicht abgeschreckt
Die Vermutung der Kläger, härtere Sanktionen wie etwa in den USA hätten eher vor Manipulationen abgeschreckt, sei "mit keinerlei Tatsachen belegt und auch die eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den USA streiten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit", so die Kammer des Landgerichts. Die
Es sei auch "nicht verwerflich", dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Prüfstandsmessungen der Hersteller vertraut habe, erklärte die Zivilkammer. Von einem Betrug hätten die Beamten nicht ausgehen müssen. "Dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachsen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte, war bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen", hieß es in den Urteilsgründen.
Lediglich Allgemeininteressen betroffen
Für Schadensersatzansprüche der Kläger gebe es auch keine unionsrechtliche Norm für den Schutz ihrer individuellen Rechte. "Aus den Begründungserwägungen des Unionsgesetzgebers lässt sich vielmehr entnehmen, dass lediglich Allgemeininteressen betroffen sind", so die Kammer. "Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung." Die Kammer verweist die Kläger daher an die Fahrzeughersteller, wenn sie Schadensersatz fordern wollen.
(fpi)