Digital Services Act: Was sich gegenüber dem NetzDG ändert

Seite 2: Beschwerdemanagement

Inhaltsverzeichnis

Das NetzDG gilt wie bereits erwähnt nur für soziale Netzwerke und definiert für alle umfassten Plattformen dieselben Anforderungen an den Umgang mit Beschwerden. Weil der DSA sehr verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten einschließt, ging das hier nicht mehr. So sind zwar in Art. 16–18 DSA Anforderungen an ein Melde- und Abhilfeverfahren normiert, welche für alle Hosting-Diensteanbieter gleichermaßen gelten. Die Art. 19–23 definieren aber Sonderregeln für das Beschwerdemanagement von Onlineplattformen.

Laut NetzDG § 3 Abs. 1 S. 2 müssen Plattformen lediglich recht unspezifisch ein leicht erkenn-, erreich- und bedienbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden ermöglichen. Anders beim DSA: Art. 16 Abs. 2 legt konkret fest, welche Informationen jede Beschwerde enthalten muss – etwa die genaue Angabe des elektronischen Speicherorts eines Postings (zum Beispiel die URL) sowie den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung. Der Anbieter muss dafür Sorge tragen, dass diese Informationen zu jeder Meldung vorliegen.

Eine der größten Errungenschaften des NetzDG hat die EU nicht umgesetzt: Die Löschfrist von 24 Stunden für offensichtlich rechtswidrige Inhalte beziehungsweise sieben Tagen für sonstige rechtswidrige Inhalte. Art. 16 Abs. 6 DSA gibt den Diensteanbietern lediglich auf, die inkriminierten Inhalte in "zeitnaher, sorgfältiger, unwillkürlicher und objektiver Weise" zu löschen. Hinweise von vertrauenswürdigen Hinweisgebern ("Trusted Flaggers") nach Art. 22 Abs. 1 DSA sollen sie zeitlich priorisiert bearbeiten.

Erwähnung finden derlei bisher vor allem freiwillig tätige Beschwerdestellen bereits in § 2 Abs. 2 NetzDG. In den halbjährlichen Pflichtberichten müssen hierzulande die sozialen Netzwerke seit 2018 zwischen Beschwerden von Beschwerdestellen und Nutzern differenzieren. Bislang fungierten in Deutschland als Beschwerdestellen insbesondere jugendschutz.net (Meldestelle der Länder), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) und der IT-Branchenverband eco. Durch den DSA kommt den Trusted Flaggers im Beschwerdemanagement der Onlineplattformen künftig eine erheblich höhere Bedeutung zu.

"Trusted Flagger": Laut DSA müssen Plattformen Sperraufforderungen von Beschwerdestellen wie der des eco-Verbands künftig priorisiert bearbeiten. 

Wenn eine Plattform den gemeldeten Inhalt sperrt, unterliegt sie – wie aus § 3 Abs. 2 NetzDG bekannt – einer Begründungspflicht (gemäß Art. 17 DSA). Plattformen müssen Nutzern, die von einer Sperrung, Löschung oder Demonetarisierung ihrer Inhalte oder gar einer Sperre des Kontos betroffen sind, darüber hinaus nach Art. 20 DSA Zugang zu einem internen Beschwerdemanagement gewähren. Dessen Ausgestaltung ähnelt in weiten Teilen dem erst in der Novellierung 2021 eingeführten "Gegenvorstellungsverfahren" des § 3b NetzDG. Im Unterschied zum NetzDG definiert der DSA allerdings keine zeitliche Frist für den Antrag auf Überprüfung. Art. 21 DSA definiert ähnlich dem NetzDG Regeln zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

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