Recht: Wann Sie Schadenersatz für unerwünschte Spam-Mails erhalten könnten

Werbemüll im Mail-Ordner: ein Evergreen trotz Datenschutzbestimmungen. Gelegentlich kommt es zu Schadenersatzklagen, die Erfolg haben können.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Verena Ehrl
Inhaltsverzeichnis

Am Anfang stand eine E-Mail eines Business-"Colleges", die für eine Fortbildungsmaßnahme werben sollte. Sie ging an die geschäftliche Adresse eines Mannes, der von der täglichen Fülle unerwünschter Botschaften aller Art in seiner Inbox so genervt war, dass ihm nunmehr der Kragen platzte. Da das "College" als Absender der unerwünschten Nachricht greifbar war, mahnte der Empfänger den Betreiber ab und verbat sich weitere Zusendungen gleicher Art.

Als er dennoch vom selben Absender einen knappen Monat später erneut eine Einladung zu einer Fortbildung erhielt, klagte der Mann vorm zuständigen Amtsgericht (AG) Heidelberg wegen eines Datenschutzverstoßes gemäß Artikel 6 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Das "College" habe seine Mailadresse rechtswidrig erlangt, so der Kläger, da er sie weder allgemein zugänglich gemacht noch dem Beklagten mitgeteilt habe. In den Empfang von E-Mail-Werbung habe er niemals eingewilligt. Vom Spammer verlangte er Unterlassung und Auskunft über die Daten, die dieser über ihn gespeichert hatte. Für jeden weiteren Fall sollte das Gericht dem "College"-Betreiber ein Ordnungsgeld aufbrummen. Zudem forderte der Kläger von diesem ein Schmerzensgeld.

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Das AG setzte den Streitwert auf 1000 Euro fest und verurteilte den Beklagten tatsächlich im Januar 2021 zu Unterlassung und Auskunftserteilung. Von Schmerzensgeld wollte das Gericht hingegen nichts wissen (Az. 24 C 119/19); das Löschen einer Spam-Mail habe den Empfänger nicht nennenswert beeinträchtigt. Da der angesetzte Streitwert über 600 Euro lag, stand dem Kläger der Berufungsweg offen. Den nutzte er auch, um seinen Schmerzensgeldanspruch weiter zu verfolgen – so landete die Sache in zweiter Instanz vor dem Landgericht (LG) Heidelberg. Das entschied Mitte März 2022, dass dem Kläger ein Schadenersatz von 25 Euro zustehe (Az. 4 S 1/21).