Bundesverwaltungsgericht: Anwohner können gegen aufgesetztes Parken vorgehen

In vielen Städten parken Autos auf Gehwegen. Anwohner haben das Recht, dagegen vorzugehen, entschied das oberste Verwaltungsgericht.

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Auto parkt auf Gehweg

Gehwegparken in einer Bremer Straße.

(Bild: heise online / anw)

Lesezeit: 3 Min.

Anwohner einer Wohnstraße können gegen zugeparkte Gehwege vorgehen. Das geht im Prinzip aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Dieses entschied höchstinstanzlich über ein Begehren von Anwohnern von Bremer Einbahnstraßen, gegen aufgesetztes Parken vorzugehen, das ursprünglich die Straßenbehörde abgelehnt hatte. Nach mehreren Instanzen setzten sich die Anwohner nun durch, die Behörde muss sich erneut mit ihren Begehren befassen. Der Verkehrsclub VCD meinte zu dem Urteil, die Kommunen könnten nun beim Gehwegparken kein Auge mehr zudrücken.

Zumindest haben die Kläger laut Bundesverwaltungsgericht einen "räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken", wie es das Gericht ausdrückte. Das gelte, wenn die bestimmungsgemäße Gehwegnutzung erheblich beeinträchtigt ist, und zwar für Abschnitte der "eigenen" Straßenseite von Beschwerdeführern.

Gegen die Bremer Straßenbehörde hatten Eigentümer und Bewohner von Häusern in drei Bremer Einbahnstraßen geklagt, deren Fahrbahnen zwischen 5,00 m und 5,50 m breit sind, auf beiden Seiten mit Gehwegen, die zwischen 1,75 m und 2,00 m breit sind. Auf Gehwegen der Straßen wird seit Jahren auf beiden Straßenseiten nahezu durchgehend geparkt. Verkehrszeichen, die das Halten und Parken regeln, stehen dort nicht. Diese seien auch nicht erforderlich, da Gehwegparken ohnehin verboten sei.

Die Straßenbehörde hatte 2019 den Antrag der Anwohner abgelehnt, dort gegen das Parken vorzugehen. Das Verwaltungsgericht Bremen verpflichtete sie daraufhin, die Kläger neu zu bescheiden. Paragraph 12, Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung, das Gehwegparken grundsätzlich verbiete, diene nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Kläger könnten als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, prinzipiell verlangen, dass die Straßenverkehrsbehörde einschreitet.

Gegen dieses Urteil legten die Behörde und Kläger Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied dann, die Kläger könnten nicht begehren, dass die Beklagte sofort regelmäßiges Parken unterbindet. Allerdings könnten die Kläger verlangen, dass über ihren Antrag auf behördliches Einschreiten ermessensfehlerfrei entschieden wird. Das sei aber nicht geschehen, daher müsse die Behörde erneut entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beachten. Die Behörde müsse aber in den betroffenen Straßen nicht sofort einschreiten, sondern könne beispielsweise abwarten, ob etwa ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen und eine Priorisierung besonders intensiv betroffener Straßen entwickelt wird.

Es gebe einen individuellen Anspruch auf behördliches Einschreiten, wenn die Nutzung der Gehwege durch ein verbotswidriges Gehwegparken unzumutbar beeinträchtigt werde, meinte das Oberverwaltungsgericht. In dem vorliegenden Fall sei das gegeben, weil die durch das Parken verbleibende Gehweg auf fast der gesamten Länge teilweise deutlich weniger als 1,5 m breit sei. Dadurch sei ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich.

Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet sei, sollte die Behörde zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermitteln, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisieren und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen entwickeln und umsetzen.

(anw)