Einmaliger Verstoß gegen Rauchverbot rechtfertigt Kündigung

Verbietet der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz, sollten Arbeitnehmer das lieber ernst nehmen. Denn auch ein einmaliger Verstoß gegen das offizielle Rauchverbot kann zu einer Kündigung führen.

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Von
  • Marzena Sicking

Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern auch den Arbeitsplatz. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 27. August 2013 (Az. 3 Sa 30/12).

Geklagt hatte ein Spritzlackierer, der in einem Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern angestellt war. In den Firmenräumen galt strenges Rauchverbot. Dieses wurde im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten, zusätzlich wiesen entsprechende Schilder in den Betriebsräumen darauf hin. Rauchenden Arbeitnehmern gewährte der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Pausenraum zu rauchen. Die Mitarbeiter sollten für die Raucherpausen jeweils 10 Minuten von der Arbeitszeit abziehen.

Obwohl das Thema also klar geregelt war, verstieß der Arbeitnehmer gegen das Rauchverbot in den Betriebsräumen. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, den der Arbeitgeber ihm aber nicht durchgehen ließ: Das Unternehmen feuerte den Mann fristlos und schickte hilfsweise noch eine ordentliche Kündigung hinterher.

Der Mitarbeiter reichte gegen den Rauswurf Kündigungsschutzklage ein, allerdings erfolglos. Das zuständige Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung zwar als unwirksam, die ordentliche jedoch als wirksam an. Die darauf erfolgte Berufung der Beklagten hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Wie der 3. Senat des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein erklärte, kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Auch sei die Vereinbarung eines Rauchverbots im Arbeitsvertrag zulässig. Die fristlose Kündigung sei im verhandelten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände allerdings nicht gerechtfertigt gewesen. Unter anderem auch deshalb, weil die ordentliche Kündigungsfrist in dem Betrieb ebenfalls nur 12 Werktage betrug. Daher sei es der Firma durchaus zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf dieser Frist fortzuführen.

Wie Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz in Bremen erklärt, sei dieser Fall allerdings nicht auf alle Unternehmen übertragbar. "Bei dieser Entscheidung ist zu beachten, dass der Betrieb der Beklagten als Kleinbetrieb nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterlag. Aus diesem Grunde konnte die ordentliche Kündigung nicht beanstandet werden." In größeren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wäre dieser Fall seiner Meinung nach anders ausgegangen. Nach der bisher üblichen Rechtsprechung hätte vor dem Ausspruch einer Kündigung wegen dem Verstoß gegen das Rauchverbot in einer größeren Firma zunächst abgemahnt werden müssen. Wie der Experte erklärt, würden einige Gerichte in solchen Fällen sogar eine zweimalige Abmahnung als erforderlich ansehen. Erst wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten trotz (mehrerer) Abmahnungen wiederhole, komme auch der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Frage. Franzen: "In jedem Fall bestätigen die Kieler Richter mit ihrer Entscheidung die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht." ()