Rauchen gefährdet den Versicherungsschutz

Wer qualmt, riskiert den Versicherungsschutz: Rauchpausen gehören nicht zur Arbeitszeit und werden nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Sozialgericht Berlin hat kein Herz für Raucher: Wer sich während einer Raucherpause verletzt, darf nicht auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen, so das Urteil der Richter (vom 23.1.2013, Az.: S68 U 5777/12).

Geklagt hatte eine 46-jährige Arbeitnehmerin, die in einem Unternehmen beschäftigt war, in dem ein striktes Rauchverbot herrschte. Der Arbeitgeber tolerierte allerdings sogenannte Raucherpausen und so ging die Frau zum Qualmen regelmäßig vor die Tür. Auf dem Rückweg von einer Raucherpause stieß sie mit dem Hausmeister zusammen. Der ließ daraufhin den Wassereimer fallen, die Frau rutschte in der Pfütze aus und brach sich den Arm. Als sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab. Begründung: es liege kein Arbeitsunfall vor.

Das sah die Frau anders und verwies darauf, dass sie den Weg täglich mehrfach zurücklege und es deshalb unerheblich sei, ob sie nun von einer Rauchpause kam oder nicht. Sie klagte gegen die Entscheidung der Unfallversicherung.

Doch das Sozialgericht Berlin sah es genauso wie der Versicherer: Rauchen ist Privatsache und der Unfall damit kein Arbeitsunfall. Da bei einer Raucherpause kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe, falle der Weg nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht.

Auch lehnten die Richter den Hinweis ab, Rauchen sei mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Denn Essen und Trinken seien durchaus notwendig, um die Arbeitskraft aufrecht zu erhalten. Das sei beim Rauchen nicht der Fall, es handle sich nur um den Konsum eines Genussmittels. Ein Arbeitnehmer, der in die Kantine geht, ist also versichert, einer, der vor die Tür zum Rauchen geht, aber nicht. (gs)
(masi)