EuGH-Urteil: So wollen die EU-Staaten bei der Fluggastüberwachung tricksen

Seite 2: Himmels-Rasterfahndung begrenzen

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Jenseits einer dauerhaften terroristischen Notstandserklärung würden in dem Urteil keine anderen Möglichkeiten für den Einbezug von Flügen innerhalb der EU ausdrücklich genannt, bedauern die Tschechen. Einige Mitgliedsstaaten hätten aber argumentiert, dass die terroristische Bedrohung nicht leicht zu quantifizieren und selten auf einen bestimmten Zeitraum zu limitieren sei. Ein wirksames Begrenzen der Himmels-Rasterfahndung ließe sich möglicherweise erreichen, indem die Passagierdaten aller Intra-EU-Flüge durch einen automatischen Abgleich mit einschlägigen Datenbanken "gefiltert" werden.

Bei diesem Aussieben würden falsch-positive Ergebnisse anschließend durch Rückmeldungen der zuständigen Behörden beseitigt oder sogar von einer unabhängigen Stelle überprüft, heißt es weiter. "Es könnte argumentiert werden, dass eine solche Verarbeitung nicht unterschiedslos für alle Fluggäste gilt, solange nur Daten von Personen gespeichert werden, die bereits aktiv von den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden gesucht werden". Zudem würden vorher zum Rastern keine speziellen Kriterien festgelegt und personenbezogene Daten anderer Fluggäste nicht gespeichert.

Die Ratsführung bittet die anderen Delegationen, "ihre Meinung zu einem solchen Filter zu äußern". Zugleich sollen sie sagen, ob ein solcher Ansatz angemessen wäre, wenn er nur auf Personen angewandt würde, die wegen Terrorismus gesucht werden, oder ob er auch bei schweren Straftaten genutzt werden könnte.

Sollten sich Daten aus Intra-EU-Flüge nicht länger pauschal auswerten lassen, lotet die tschechische Regierung alternativ ein selektiveres Vorgehen in diesem Bereich aus. Dabei stünden die Behörden aber vor einigen technischen, organisatorischen, ökonomischen und betrieblichen Herausforderungen, gibt sie zu bedenken. So müssten etwa spezielle Absprachen zum PNR-Transfer für ausgewählte Routen mit den relevanten Fluglinien getroffen werden.

Eine Lösung könnte den Überlegungen zufolge darin bestehen, die PNR-Erhebung durch Maßnahmen der nationalen Zentralstellen oder anderer Behörden einzuschränken. Diese müssten dann Passagierdaten von Flügen oder Flughäfen, die nicht für eine Analyse innerhalb des geltenden Zeitraums ausgewählt wurden, "unverzüglich und ohne jegliche Verarbeitung" löschen. So würde sich zumindest der Aufwand für die Fluggesellschaften nicht erhöhen. Spielraum hätten die Richter hier prinzipiell gelassen, indem sie für eine reine "Übermittlung" von PNR offenbar weniger strenge Vorgaben entwickelten als für eine tatsächliche "Verarbeitung".

Die Tschechen legen weiter nahe, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, dass die PNR-Zentralstelle eines Landes Fluggastdaten und die Ergebnisse aus deren Verarbeitung "an andere Mitgliedstaaten weitergeben kann". Sollten dabei aber auch Listen ausgewählter Flüge übermittelt werden, "könnte dies zu Sicherheitsrisiken führen". Zudem wäre der Verwaltungsaufwand erheblich.

Eine "allgemeine, unterschiedslos für alle Fluggäste geltende Speicherfrist" von fünf Jahren darf es laut dem Urteil nicht mehr geben. Nach Ablauf von sechs Monaten sei die Sammelei "auf das absolut Notwendige" zu beschränken. Der Ratsvorsitz merkt dazu an: Die Daten, die für fünf Jahre aufbewahrt werden, müssten "in einem objektiven, wenn auch indirekten Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung zum Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität und der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr stehen".

"Welche anderen Umstände könnten in der Praxis einen objektiven Beweis für ein Risiko darstellen?", fragen die Tschechen daher. "Könnte die PNR-Zentralstelle neue, im Voraus festgelegte und für die künftige Verwendung zugelassene Kriterien verwenden, auch um bereits erhaltene (und für den anfänglichen Zeitraum gespeicherte)" Fluggastdaten "neu zu bewerten" und so doch länger aufzubewahren? Die Präsidentschaft sucht zudem nach "anderen Beispielen für eine direkte oder indirekte objektive" Verbindung etwa zu einer Terrorgefahr sowie nach Optionen, reine Inlandsflüge einzubeziehen. Zudem sollte unter Verweis auf die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz nur restriktiv Akteneinsicht gewährt werden, um Gefährdern keine Einblicke in Auswahl- und Analyseverfahren zu geben.

(ea)