Reisespesen-Betrug kann zur fristlosen Kündigung führen

Wer bei der Abrechnung der Reisespesen schummelt, muss mit einer sofortigen Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber kann den betroffenen Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung fristlos feuern.

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Von
  • Marzena Sicking

Lädt der Kunde einen leitenden Angestellten und dessen Partnerin zu einer Firmenveranstaltung ein, darf dieser dennoch nur seine eigenen Spesen beim Arbeitgeber abrechnen. Versucht er die Reisekosten seiner Partnerin ebenfalls unterzubringen, kann ihn das den Job kosten, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt (vom 14.3.2013, Az.: 5 Sa 385/12).

In dem Fall ging es um einen 48-jährigen leitenden Angestellten, der gemeinsam mit seiner Frau der Einladung eines Kunden zur Einweihungsfeier seiner Firma gefolgt war. Gemeinsam mit seiner Partnerin übernachtete er in einem Doppelzimmer in einem Landgasthaus. Nach seiner Rückkehr reichte er die kompletten Kosten für das Zimmer in Höhe von 80 Euro sowie nicht nur seine, sondern auch die Bewirtungskosten seiner Begleiterin, in der Buchhaltung als Reisespesen ein. Einen Abzug des Anteils für seine Frau sah er nicht vor. Die Buchhaltung zahlte den Betrag in voller Höhe aus.

Bei einer Kontrolle fiel die Abrechnung auf, die Überprüfung ergab noch weitere Falschabrechnungen dieser Art. Daraufhin entließ die Firma den leitenden Angestellten fristlos und sprach zur Sicherheit zusätzlich noch eine fristgerechte Kündigung aus. Der Vorwurf der Firmenleitung: Betrug. Dem widersprach der Betroffene mit dem Hinweis, er habe bei den Abrechnungen nichts vertuscht oder gefälscht und auch niemanden getäuscht. Er habe bei der Abrechnung die Teilnahme seiner Partnerin zutreffend angegeben. Sein Arbeitgeber habe gewünscht, dass sie als Paar bei solchen Geschäftsveranstaltungen anwesend seinen und habe die Kosten erstattet, das sei vom Vorstand ausdrücklich so gewünscht gewesen.

Doch das sah die Firmenleitung anders und erklärte, es sei noch nie vorgekommen, dass sie die Kosten für die Übernachtung eines Partners übernommen habe. Die Buchhaltung habe auch nur die Möglichkeit, die Spesen auf ihre Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen, aber nicht, ob alle aufgeführten Personen zur Teilnahme berechtigt gewesen seien. Insofern habe der Mann zweifelsohne einen Spesenbetrug in mehreren Fällen begangen.

Das bestätigten auch die Richter: Es handle sich um eine schwere Pflichtverletzung in Form eines Vermögensdeliktes, so das Urteil. So einen Vertrauensbruch muss der Arbeitgeber tatsächlich nicht hinnehmen: Die fristlose Kündigung erfolgte zu Recht, eine vorherige Abmahnung sei bei solch schweren Vergehen nicht nötig. ()