Versteuerung von elektrischen Dienstwagen: Neue Grenzen beachten

Bisher wurden nur E-Autos bis 40.000 Euro steuerlich maximal subventioniert. Nun liegt die Grenze bei 60.000 Euro – rückwirkend ab Januar 2020.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 297 Kommentare lesen
Tesla Model 3

Autos wie Teslas Model 3 profitieren von der Neuregelung.

(Bild: Christoph M. Schwarzer)

Lesezeit: 2 Min.

Elektroautos werden derzeit vom Staat regelrecht mit Subventionen überschüttet. Dazu zählt nicht nur die kürzlich deutlich aufgestockte Kaufprämie, die unter bestimmten Voraussetzungen den Listenpreis aktuell um mehr als 9000 Euro senkt. Nicht zu unterschätzen ist eine zweite Gabe des Steuerzahlers. Rund zwei Drittel aller Neuwagen gehen hierzulande an gewerbliche Kunden. Die private Nutzung eines Firmenwagens muss dabei unter Umständen nur mit 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert werden. Die begünstigte Besteuerung wurde jetzt noch einmal ausgeweitet.

Sie kann seit Ende Juni für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro genutzt werden, zuvor waren es 40.000 Euro. "Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer erst ab dem 1. Januar 2019 erstmalig zur Nutzung überlassen wurde", erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. "Für ältere Fahrzeuge gilt diese Regelung nicht."

Da die Heraufsetzung des Grenzwertes rückwirkend zum 1. Januar 2020 erfolgte, wurde in den Monaten Januar bis Juni die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des E-Firmenwagens mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro bis 60.000 Euro zu hoch vorgenommen.

Gleiches gilt, wenn das Firmenfahrzeug für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Zuvor galt für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 40.000 Euro nur die Halbierung der Bemessungsgrundlage. Rauhöft rät: "Es sollten unbedingt die Lohnabrechnungen von Arbeitnehmern mit Elektro- und Brennstoffzellenfirmenwagen, die auch privat und/oder für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden dürfen, dahingehend überprüft werden, ob der geldwerte Vorteil korrekt angesetzt ist."

Da bei Arbeitnehmern nicht nur die Lohnsteuerbelastung, sondern auch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sinkt, kann auch der Arbeitgeber von der Heraufsetzung des Grenzwertes auf 60.000 Euro profitieren. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Korrektur des geldwerten Vorteils vorzunehmen.

(mfz)