Zweifel an der Studie zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: "Bewertungen von Rechtslaien"
Ein Medienrechtsprofessor ĂĽbt auf Basis einer IFG-Auskunft scharfe Kritik an dem Monitoring-Bericht von jugendschutz.net, der als empirische Grundlage fĂĽr das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz gilt.
In dem bereits seit Monaten andauernden Streit über das von Justizminister Heiko Maas geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beruft sich der Justizminister wiederholt auf eine Studie von jugendschutz.net. Dieses Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendschutz im Internet hatte Anfang 2017 die Reaktionszeiten der Plattformen Twitter, YouTube und Facebook auf Meldungen von "strafbaren Beiträgen" überprüft.
Bezüglich Facebook wurden dabei 180 "strafbare Inhalte" über normale Nutzer-Accounts an den Social-Media-Anbieter gemeldet. Dieser sperrte oder löschte auf Basis der Meldungen zunächst 39 Prozent der Inhalte. Wegen der nicht gelöschten Inhalte wandte sich jugendschutz.net dann noch einmal als Organisation an Facebook, woraufhin 89 Prozent der verbliebenen Inhalte entfernt wurden. Maas hatte aus diesen Ergebnissen geschlossen, dass der "Druck auf die sozialen Netzwerke weiter erhöht" und die Unternehmen per Gesetz "bei der Löschung strafbarer Inhalte noch stärker in die Pflicht" genommen werden müsse.
Kritik an der Studie
Scharfe Kritik an dieser Studie erhebt jetzt der MĂĽnchener Medienrechtsprofessor Marc Liesching. Dieser hatte im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Justizministerium (BMJV) eine Reihe von Fragen zu dem Monitoring-Bericht gestellt, der als Erkenntnisgrundlage fĂĽr die Notwendigkeit des neuen Gesetzes vom BMJV angefĂĽhrt wird.
Aus den Antworten ergibt sich nun laut Liesching, dass überhaupt nur zwei Straftatbestände behandelt wurden: Die Volksverhetzung nach Paragraf 130 und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach Paragraf 86a StGB. Das NetzDG sieht aber insgesamt 24 Straftatbestände vor. Erkenntnisse zur Löschbereitschaft der sozialen Netzwerke bei all diesen Vorschriften wurden offenbar gar nicht ermittelt.
Weiter kritisiert der Medienrechtler, dass die Auswahl der nach jugendschutz.net "strafbaren Inhalte", die an Facebook & Co weitergegeben wurden, von Rechtslaien vorgenommen wurde. Nur in "Zweifelsfällen" habe ein Volljurist geprüft. Diese Bewertung durch Laien verwundere jedoch, da vor allem die Vorschrift der Volksverhetzung "selbst für Strafrechtler kompliziert" sei. Zudem enthalte die Vorschrift zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe und beruhe in vielen Punkten auf Richterrecht. Liesching hält es "persönlich für ausgeschlossen, dass Rechtslaien den Tatbestand des Paragraf 130 StGB im Einzelfall gerichtssicher subsumieren können".
In der Praxis umstritten
Nachprüfen konnte das BMJV die Bewertung von jugendschutz.net, die sich mehrfach öffentlich nachdrücklich für das NetzDG ausgesprochen haben, mangels Vorlage von konkreten Inhalten nicht. Auch sei dem Ministerium kein Fall bekannt, in dem die jeweils 180 Fälle "strafbarer" Inhalte zumindest in einem Fall zu Strafermittlungsverfahren geführt hätten.
Dass die Einordnungen von jugendschutz.net in der Praxis zumindest umstritten sind, zeigt die Tatsache, dass dort in einer Beschreibung des Verfahrens das Wort "rapefugee" als Beispiel für eine strafbare "Hassbotschaft" ausgeführt wird. Diese massiv diskriminierende Äußerung verstößt zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Facebook Nutzungsbedingungen. Ob sie aber auch strafbar ist, ist höchst umstritten. Letztlich könnte sie auch bedeuten: "Flüchtlinge, die vergewaltigen, seien nicht willkommen." So sah es zumindest die Staatsanwaltschaft Leipzig und stellte ein auf dieser Äußerung beruhendes Verfahren gegen Pegida-Gründer Lutz Bachmann ein, der ein T-Shirt mit dieser Aufschrift getragen hatte.
Als Beispiel für einen eindeutig strafbaren Inhalt taugt diese Äußerung daher entgegen der Ansicht von jugenschutz.net offenkundig nicht. Liesching kommt in seiner Einschätzung zu dem Ergebnis, dass der gesamte NetzDG-Entwurf "auf Bewertungen von Rechtslaien" basiert. (kbe)