Bloßer Hinweis auf gesetzliche Rechte nicht wettbewerbswidrig

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht erlaubt. Ein Hinweis auf gesetzliche Rechte allerdings schon.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die der Hinweis eines Unternehmens auf gesetzlich verbriefte Rechte nicht zwangsläufig eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein muss. Es kommt vielmehr auf die Gestaltung des Hinweises an (Beschluss vom 1. Februar 2013, Az.: 6 W 21/13).

Demnach liegt kein Verstoß gegen den § 3 Abs. 3 UWG vor, wenn ein Unternehmen, in diesem Fall ein Reiseveranstalter, online unter dem Punkt "Leistung" darauf hinweist, dass zum Angebot auch ein sogenannter Sicherungsschein gehört. Im Wortlaut hieß es: "Unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihrer Ansprüche". Das ist allerdings keine besondere Leistung des Unternehmens, sondern gesetzlich so vorgegeben.

Einem Wettbewerber schmeckte der Hinweis deshalb nicht, er verlangte, dass der Unternehmer diese angebliche Werbung mit Selbstverständlichkeiten künftig zu unterlassen habe. Der Beklagte hatte zunächst sogar eine Unterlassungserklärung abgegeben, allerdings ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Unterlassungserklärung hätte der Unternehmer gar nicht abgeben müssen, denn wie die Richter erklärten, lag in dieser Aussage kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor.

§3 Abs. 3 UWG untersagt Werbung, die mit Dingen wirbt, die dem Verbraucher ohnehin zustehen, also beispielsweise das Widerrufsrecht im Online-Handel oder mit der Tatsache, dass der Händler das Versandrisiko trägt. Der Händler darf solche Dinge nicht als Besonderheit seines Angebots herausstreichen und so den Eindruck erwecken, dieser Punkt hebe ihn von den Angeboten der Wettbewerber ab. Dieser Vorwurf kann aber nicht erhoben werden, wenn der Händler lediglich auf bestimmte Rechte hinweist und zwar ohne, dass diese besonders herausgehoben werden.

Im verhandelten Fall fand sich der Hinweis im allgemeinen Leistungskatalog, war hinsichtlich Schriftgröße und Gestaltung nicht hervorgehoben und auch nicht an besonders auffälliger Stelle platziert. Die Richter sahen es genauso wie der Unternehmer: Mit dem Hinweis sei keine Werbebotschaft platziert worden, sondern lediglich eine Beschreibung des Sicherungsscheins bzw. seiner Funktion. Solche Hinweise seien in Ordnung und daher liege kein Fall von irreführender Werbung vor. (masi)