Die Rechte des Online-Händlers bei Widerruf

Verweigert ein Online-Händler bei einem Widerruf die Erstattung der Hin- und Rücksendekosten, so stellt das nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Online-Händler ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Kunden bei Widerruf die Hin- und Rücksendekosten zu erstatten. Doch im Einzelfall kann er durchaus berechtigte Gründe haben, dies zu verweigern. Zumindest darf er dies vor Gericht klären lassen, ohne dass ihm automatisch ein Wettbewerbsverstoß unterstellt wird. Das hat das Landgericht Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (vom 16. Dezember 2011, Az.: 14 O 27/11 KfH III).

In dem Streitfall ging es um zwei Online-Händler, die beide Spielwaren im Internet vertreiben und diese unter anderem auch auf Ebay anbieten. Der Beklagte Händler mit Firmensitz in den Niederlanden spricht somit auch Kunden in Deutschland an. Die Versandkosten für Kunden aus Deutschland werden von ihm mit 5,90 Euro angegeben.

Sein Konkurrent führte bei ihm einen Testkauf durch und machte kurz darauf von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Online-Händler erstattete ihm den Kaufpreis, aber nicht die Hin- und Rücksendekosten für die Lieferung. Der angebliche Kunde fragte daraufhin nach, ob das bedeute, dass er auf diesen Kosten sitzenbleibe und erhielt die Antwort "leider ja".

Der Testkäufer verklagte daraufhin den Konkurrenten vor einem deutschem Gericht. Da die Waren in Deutschland angeboten werden, sei auch uneingeschränkt das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar. Unter diesem Aspekt enthalte die Belehrung über Rückgabe, Umtausch und Widerrufsrecht, zahlreiche Fehler. Unter anderem dürfe der Händler von seinen Kunden nicht verlangen, die Ware im ursprünglichen Zustand und ungeöffnet zurückzusenden oder darauf zu bestehen, dass diese in Originalverpackung zurückgesendet wird. Er dürfe auch nicht fordern, dass ihm bei der Rücksendung noch mitgeteilt wird, wer die Ware ursprünglich bezahlt wird. Auch fehle in der Belehrung die Adresse, an die der Händler die Ware zurückzuschicken habe. Die erfolgte Weigerung der Kostenerstattung sei außerdem eine Irreführung des Kunden und damit ein klarer Wettbewerbsverstoß.

Das Gericht sah die Klage in den meisten Punkten als begründet an. Doch in Bezug auf die Erstattung der Hin- und Rücksendekosten schränkte es sich deutlich ein. Zwar sei die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der Hin-und Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs als geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu sehen und könne daher unter Umständen auch zu einen Wettbewerbsverstoß führen. Auch habe der Händler seine Pflichten in diesem Punkt tatsächlich nicht erfüllt. Doch sei eine Verweigerung der Kosten-Erstattung nicht automatisch wettbewerbswidrig, wenn es dem Online-Händler um die Prüfung der Ansprüche gehe. So könne auch einem Online-Händler nicht verwehrt werden, Ansprüche gegen sich zu prüfen und ggf. auch gerichtlich klären zu lassen, erklärte die 3. Kammer des Gerichts und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Dieser hatte entschieden, dass eine Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte allein noch keine Rechtsverletzung darstellt und dieser Grundsatz deshalb auch für den Fall gelten muss, dass Ansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. Die Möglichkeit der Geltendmachung oder Zurückweisung zivilrechtlicher Ansprüche gehöre zu den grundgesetzlich geschützten Rechten von Unternehmen. Oder vereinfacht ausgedrückt: Die Tatsache, dass der Händler seinen eigentlichen Pflichten nicht nachkommen will und deshalb verklagt wird, ist noch kein Beweis dafür, dass hier tatsächlich eine unerlaubte Handlung oder Vertragsverletzung vorliegt, die geahndet werden muss. Der Unternehmer muss die Möglichkeit haben, vor Gericht prüfen zu lassen, ob seine Ablehnung im Einzelfall nicht doch berechtigt war. Dies gelte allerdings nur, solange es sich eben um Einzelfälle handelt und die Verweigerung nicht pauschal erfolgt.

„Ob diese Ansicht auch von anderen Gerichten vertreten wird, bleibt abzuwarten“, so Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2-0. "Sollten im Einzellfall Aspekte für eine Verweigerung der Erstattung der Rücksendekosten bestehen, kann der Onlinehändler eine solche Verweigerung vornehmen. Sobald diese Verweigerung jedoch systematisch erfolgt, könnte es aus Sicht des Wettbewerbsrechts problematisch werden“. (gs)
(masi)