Steuerberater muss nicht auf Insolvenzpflichten hinweisen

Ein steuerberatendes Mandat beinhaltet keine automatische Verpflichtung dazu, den Kunden auf seine insolvenzrechtlichen Pflichten hinzuweisen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Steuerberater, der von einer GmbH ein steuerberatendes Dauermandat erhalten hat, hat nicht die Pflicht, den Kunden auf seine insovlenzrechtlichen Pflichten hinzuweisen. Auch den Geschäftsführer des Unternehmens muss er nicht darauf hinweisen. Das hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil erklärt (vom 7.3.2013, Az. IX ZR 64/12).

In dem Fall sollte ein Steuerberater insgesamt 132,686,01 Euro Schadenersatz leisten. Er hatte eine GmbH steuerlich beraten, die schon länger in einer Krise steckte und über deren Vermögen später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter wollte den Geschäftsführer dafür belangen, dass er den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu spät gestellt hatte. Der betroffene Geschäftsführer trat daraufhin seine vermeintlichen Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater an den Insolvenzverwalter ab. Dieser hatte den Geschäftsführer nicht auf das Problem hingewiesen und sollte nun dafür bezahlen.

Der Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht, dass der Steuerberater es schuldhaft unterlassen hätte, den Geschäftsführer rechtzeitig auf eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft und auf die Pflicht, dies prüfen zu lassen, hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Wie die Richter erklärten, ist der Steuerberater nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es habe sich um eine Beratungsleistung gegenüber der GmbH und nicht gegenüber dem Geschäftsführer gehandelt. Der Umfang der Aufgaben des Steuerberaters richte sich aber nach dem erteilten Mandat. In diesem Fall habe es nicht zu seinen Aufgaben gehört, selbständig Insolvenztatbestände zu prüfen oder den Geschäftsführer auf diese Thematik hinzuweisen. Auch habe der Geschäftsführer nicht hinreichend darlegen können, dass er den Steuerberater dazu aufgefordert bzw. um seine Einschätzung zur möglichen Überschuldungslage gebeten hatte.

Der Geschäftsführer sei selbst zur eigenverantwortlichen Prüfung der Überschuldung verpflichtet. Dies gelte ganz besonders, wenn er Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leiste. Dem steuerlichen Berater sei das Risiko, für solche Zahlungen haften zu müssen, nicht zuzumuten. Auch folge eine Überschuldungsbilanz anderen Gesetzmäßigkeiten als die normale Steuerbilanz, so dass dem Steuerberater gar nicht alle Details bekannt sind, die für die Einschätzung einer Fortführungsprognose nötig wären.

Wer von seinem Steuerberater erwartet, dass er auch auf solche Dinge acht gibt, muss das entsprechend in dem erteilten Mandat festhalten. Ansonsten muss er selbst auf die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten achten. (masi)